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Verschärfung des Hinweisgeberschutzgesetz im Dezember

PKF WMS Rechtstipp – September 2023

Bereits am 02. Juli 2023 ist in Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Zum Dezember 2023 werden die gesetzlichen Regelungen hierzu noch einmal verschärft. So droht ab Dezember nicht nur ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro bei nicht gesetzeskonformer Umsetzung des HinSchG, sondern auch Unternehmen ab 50 Mitarbeitern sind zur Umsetzung des Gesetzes verpflichtet.

1. Verpflichtete Unternehmen
Ab dem 17.12.2023 sind auch Unternehmen ab 50 Mitarbeitern verpflichtet, eine interne Meldestelle für Meldungen nach dem HinSchG einzurichten. Dabei wird die Mitarbeiterzahl nach Köpfen und nicht nach Vollzeit- und Teilzeitstellen berechnet. Die Regelung gilt weiterhin unabhängig von der Rechtsform. Das Unterlassen der Einrichtung einer internen Meldestelle ist bußgeldbewehrt und kann ab dem 01.12.2023 ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen. Dies gilt nicht nur für die fehlende, sondern auch für die fehlerhafte Einrichtung der internen Meldestelle.

 

2. Meldungen
Ziel des HinSchG ist es, Beschäftigte von Unternehmen vor Repressalien zu schützen, wenn diese Hinweise geben. Daher ist den Mitarbeitern und Leiharbeitnehmern eine interne Meldestelle zur Verfügung zu stellen, die die Meldungen vertraulich entgegennimmt und auch die notwendigen Folgemaßnahmen koordiniert.

 

3. Der richtige Umgang mit Meldungen
Das HinSchG schließt die anonyme Meldung von Verstößen nicht aus, Unternehmen sind jedoch nicht verpflichtet, anonyme Meldekanäle einzurichten. Innerhalb von 7 Tagen ist dem Hinweisgeber der Eingang der Meldung zu bestätigen und innerhalb von regelmäßig 3 Monaten hat das Unternehmen für die Abstellung des Verstoßes zu sorgen. Gegebenenfalls sind zuvor weitere Untersuchungen durch das Unternehmen
durchzuführen.

 

4. Ausgestaltung der Meldestelle
Die interne Meldestelle ist so einzurichten, dass die bearbeitenden Personen Zugang zu den Meldungen haben, die Informationen aber nicht an Dritte im Unternehmen weitergegeben werden. Die Vertraulichkeit einer Meldung muss in jedem Fall gewährleistet sein. Die Meldungen können in Textform oder mündlich erfolgen. Grundsätzlich sollte der Zugang zum Hinweisgebersystem so niedrigschwellig wie möglich gestaltet werden, um jeden Mitarbeiter zur Abgabe eines Hinweises zu motivieren. Hier bietet sich insbesondere ein webbasiertes Hinweisgebersystem an, das rund um die Uhr erreichbar ist.

 

Nach drei Jahren ist der Hinweis zu löschen.

 

Das Gesetz lässt ausdrücklich auch die Einschaltung Dritter als interne Meldestelle zu. Hier können dann auch Ombudspersonen tätig werden, die die Meldungen entgegennehmen und in Zusammenarbeit mit den Unternehmen die Folgemaßnahmen koordinieren. Ein solches webbasiertes Hinweisgebersystem inklusive der Entgegennahme der Meldungen durch eine anwaltliche Ombudsperson wird ebenfalls von PKF WMS Dr. Buschkühle PartG mbB angeboten.

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