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Stromsteuerentlastung für Unternehmen ab 2024 prüfen

Die Möglichkeit einer Stromsteuerentlastung ist für eine Vielzahl von Unternehmen des produzierenden Gewerbes, aber auch für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft ab 2024 deutlich erweitert worden. Die Zollverwaltung selbst geht deutschlandweit von schätzungsweise ca. 600.000 entlastungsberechtigten Unternehmen aus. Gerade mit Blick auf die stetig steigenden Energiekosten sollten Sie als Unternehmer daher prüfen, ob auch Ihr Unternehmen von einer Steuerentlastung für den zu betrieblichen Zwecken aus dem Netz entnommenen Strom profitieren kann.

Im Fokus steht die Steuerentlastung nach § 9b StromStG. Der Gesetzgeber hat zunächst befristet für die Kalenderjahre 2024 und 2025 den Entlastungssatz vervierfacht. Die verbleibende Stromsteuer sinkt damit auf die Höhe des unionsrechtlichen Mindeststeuersatzes von nur noch 0,50 EUR/MWh. Für betroffene Unternehmen reicht bereits ein Mindeststromverbrauch von 12,5 MWh/Jahr aus. Dadurch kommen auch viele Unternehmen, die bislang nicht entlastungsberechtigt gewesen sind, erstmalig in den Genuss einer Stromsteuerentlastung.

Zum begünstigten Unternehmerkreis zählen neben dem verarbeitenden Gewerbe (im Wesentlichen Herstellungsbetriebe, weiterverarbeitende Betriebe oder Handwerksbetriebe) beispielsweise auch Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung sowie des Baugewerbes. Von der Möglichkeit einer Steuerentlastung ausgeschlossen sind vor allem der Groß- und Einzelhandel sowie das Gastgewerbe.

Maßgebend für den Mindestromverbrauch ist der eigenbetriebliche Verbrauch jedes einzelnen Unternehmens des produzierenden Gewerbes bzw. der Land- und Forstwirtschaft (Wichtig: Keine Konzern- bzw. Unternehmensgruppenbetrachtung). Rechnen Sie daher damit, dass auch Ihr Unternehmen bzw. eines Ihrer Unternehmen im Jahr 2024 einen voraussichtlichen Stromverbrauch von mindestens 12,5 MWh/Jahr haben wird, kommt eine Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG für Sie grundsätzlich in Betracht.

Die Stromsteuerentlastung wird nur auf Antrag gewährt. Die Antragstellung ist kostenlos und hätte für das Kalenderjahr 2024 bis spätestens zum 31. Dezember 2025 beim zuständigen Hauptzollamt zu erfolgen.

Fragen zu den stromsteuerlichen Änderungen, zur Entlastungsfähigkeit eines Unternehmens oder zum Antragsprozess sollten im Zweifelsfall mit einem stromsteuerrechtlich versierten Berater besprochen werden.

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