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Anpassungs- und Kündigungsrechte von Energieversorgern – aktuelle Entwicklung

PKF WMS Rechtstipp 12/2022

Viele Versorger machen im Hinblick auf die mit Gewerbekunden bestehenden Belieferungsverträge im Strom- und Gasbereich derzeit aufgrund der anhaltend kritischen Lage an den Energiemärkten vermehrt von vermeintlichen Anpassungs- und im Extremfall sogar Kündigungsrechten Gebrauch. Die angesichts des bevorstehenden Winters befürchteten Versorgungsengpässe führen zu einer Zuspitzung dieser Entwicklung.

 

1. Rechtsprechung verneint veränderte Bezugspreise als Kündigungsgrund


Zur Begründung der Kündigungsrechte führen die Energieversorger üblicherweise ins Feld, dass sie an der vertragsgemäßen Lieferung infolge der geänderten Bezugspreise durch höhere Gewalt gehindert und/oder ihnen die vereinbarten Bedingungen wirtschaftlich unzumutbar seien. Gestützt werden die Kündigungen auf Klauseln in AGB oder auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 313, 314 BGB (Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aufgrund einer Störung bzw. letztlich des Wegfalls der Geschäftsgrundlage).

Die zuständigen Gerichte haben diesbezüglich in aktuellen Verfahren die von den Versorgern behaupteten Kündigungsrechte verneint, dies mit der Begründung, dass eine allgemeine Bezugnahme auf die grundsätzliche Entwicklung am Strom- und Gasmarkt nicht ausreiche. Ferner obliege die Preiskalkulation dem Lieferanten (Versorger) und falle in dessen Zuständigkeitsbereich, so dass das Risiko von Preissteigerungen im Energiebezug der Risikosphäre der Versorger zuzuordnen sei. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass im Falle der Berufung der Energielieferanten auf Loslösungsrechte nach §§ 313, 314 BGB die beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien abzuwägen seien und vor Kündigungen zunächst eine Anpassung versucht werden müsse.

 

2. Auch Anpassungen unterliegen rechtlichen Grenzen und sind gerichtlich überprüfbar


Das somit vorrangige Anpassungsrecht besteht unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung ebenfalls nur in recht engen Grenzen und hat sich gleichermaßen im Rahmen einer angemessenen und vernünftigen Abwägung der wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsparteien zu bewegen. Zudem sind einseitig vorgenommene oder angekündigte Anpassungen durch die Versorger gerichtlich voll überprüfbar. Über die Gaspreisbremse für Unternehmen und deren Auswirkungen halten wir Sie auf dem Laufenden, sobald finale Ergebnisse vorliegen.

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