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Der digitale Nachlass – Was passiert mit meinen Daten nach meinem Tod?

PKF WMS Rechtstipp 11/2022

Mehr und mehr verlagert sich unser Leben ins Internet. Dienste wie Onlinebanking oder soziale Netzwerke erfordern dabei ein persönliches, meist passwortgeschütztes Profil. Wer sichergehen will, dass der eigene Datenbestand nach dem Tod nicht in die falschen Hände gelangt, wenn er sich im Krankheitsfall oder durch Tod nicht mehr darum kümmern kann, sollte zu Lebzeiten Vorkehrungen treffen. Rechtssicher lässt sich das in einer notariellen Vorsorgevollmacht oder einem notariellen Testament regeln und in der Hinterlegung der Daten für die Erben.


Nach der Rechtsprechung ist der digitale Nachlass nach dem allgemeinen Erbrecht zu beurteilen. Für die Fragestellungen existiert kein „digitales Sondererbrecht“, die digitalen Lebenssachverhalte können anhand der vorhandenen erbrechtlichen Vorschriften der analogen Lebenswert beurteilt werden. Das Eigentum am physischen Speichermedium geht auf den Erben über, bei externen Daten treten sie in den Vertrag mit dem Diensteanbieter ein. Grenze sind die höchstpersönlichen Rechte des Erblassers. Denn nach dem Tod eines Menschen besteht dessen Persönlichkeitsschutz fort, was nämlich allgemeine Wertung des Gesetzgebers ist.


Der digitale Nachlass kann daher in einer Vorsorgevollmacht oder im Testament geregelt werden, wobei sich für die Erstellung die Hinzuziehung einer Notarin oder eines Notars empfiehlt. Sachdienlich wäre auch eine Regelung über die Verwaltung des digitalen Nachlasses durch den Bevollmächtigten. Auch eine Vollmacht nur für den digitalen Bereich wäre denkbar. Der Vollmachtgeber kann sogar konkrete Anweisungen erteilen zum Umgang mit den Daten oder einem Nutzungsverhältnis.


Regelungen zum digitalen Nachlass können auch in Testament oder Erbvertrag aufgenommen werden. Möchte man z.B. nicht, dass bestimmte Erben Einblick in besonders sensible Daten erhalten, wäre dies durch eine Auflage oder die Bestellung eines Testamentsvollstreckers in einem Testament festzuhalten. Eine Idee wäre es, den Testamentsvollstrecker anzuweisen, gewisse Daten zu löschen oder konkrete Vertragsverhältnisse ohne vorherige Einsicht zu kündigen.


Die Daten sollten zum Schutz vor Zugriffen sicher aufbewahrt werden. Eine praktikable Lösung wäre, die Liste der Zugangsdaten auf einem verschlüsselten und passwortgeschützten lokalen Datenträger zu erfassen und das „Masterpasswort“ einer Vertrauensperson zu übergeben. Hierfür kommen auch die Notarinnen und Notare aufgrund des Schutzniveaus wegen der Verschwiegenheitsverpflichtung in Betracht, die in einer sog. „digitalen Vorsorgevollmacht” angewiesen werden können, das Masterpasswort nur unter bestimmten Voraussetzungen an bestimmte Personen herauszugeben.

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