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Keine Steuerbelastung bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken

„Klimaneutral leben!“ Viele Hausbesitzer haben ihre private Wohnimmobilie mit einer kleinen Photovoltaikanlage (PV-Anlagen) oder einem Blockheizkraftwerk (BHKW) ausgestattet. Das Bundesfinanzministerium für Finanzen (BMF) veröffentlichte mit Schreiben vom 02. Juni 2021 Vereinfachungsregeln, welche auf Antrag Gewinne aus PV-Anlagen oder BHKW nicht mehr als Einkünfte aus Gewerbebetrieb klassifizieren.

Durch den Betrieb einer PV-Anlage oder eines BHKW und der damit verbundenen Einspeisung von selbst erzeugtem Strom in die öffentlichen Netze, erzielt der Steuerpflichtige regelmäßig einkommensteuerpflichtige Einkünfte. Die Besteuerung setzt grundsätzlich eine sog. „Gewinnerzielungsabsicht“ voraus. Aus diesem Grund kommt es insbesondere bei kleineren Anlagen mit Anfangsverlusten häufig zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung, da die Gewinnerzielungsabsicht bestritten wird. Um derartigen Auseinandersetzungen vorzubeugen, gestattet die Finanzverwaltung nunmehr auf schriftlichen Antrag, dass Gewinne und Verluste aus kleinen Anlagen in der Steuererklärung nicht berücksichtigt werden.

Die Regelungen gelten für PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 Kilowatt, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z.B. Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden. Gleichgestellt werden BHKW mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 Kilowatt.

Nach der Antragstellung gilt der (bisherige) Gewerbebetrieb als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei. Die Regelung entfaltet Wirkung auf Folge- als auch auf bereits vergangene Zeiträume. In diesen Veranlagungsjahren ergeben sich weder steuerlich zu berücksichtigende Gewinne noch Verluste. Soweit allerdings bereits Steuerbescheide für veranlagte Jahre erlassen wurden, gilt die Regelung nur, sofern das Jahr verfahrensrechtlich noch geändert werden kann.

Es ist sorgsam abzuwägen, wann der beste Zeitpunkt für eine Antragstellung ist. Der Antrag hat grundsätzlich keine Auswirkung auf andere Steuerarten wie insbesondere die Umsatzsteuer. Hier kann ggf. von der sog. Kleinunternehmerregel Gebrauch gemacht werden.

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