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Informations- und Kontrollrechte von Gesellschaftern

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft haben insbesondere Minderheitsgesellschafter und/oder nicht zur Geschäftsführung befugte Gesellschafter oft nur einen eingeschränkten Informationsstand. Zudem herrscht nicht selten Unkenntnis darüber, welche Informationsrechte für Gesellschafter bestehen und wie sie konkret ausgeübt werden können. Nachfolgend geben wir daher einen Überblick zu den diesbezüglichen Regelungen bei den gängigsten Rechtsformen im Mittelstand.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Informations- und Kontrollrechte durch den Gesellschaftsvertrag nicht beschränkt werden dürfen. Dennoch empfiehlt sich ein Blick in den Vertrag, da mitunter auch weitreichendere Rechte gewährt werden als gesetzlich vorgesehen.

GmbH-Gesellschafter

Umfang der Informationsrechte

Die Informationsrechte eines GmbH-Gesellschafters sind sehr großzügig ausgestaltet. Neben dem Anspruch auf Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts kann jeder Gesellschafter von der Geschäftsführung jederzeit 

  • Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen (Auskunftsrecht) sowie 
  • Einsicht in die Bücher und Schriften nehmen (Einsichtsrecht).

Hierbei ist der Begriff „Angelegenheiten der Gesellschaft“ sehr weit zu verstehen: Vom Auskunftsrecht erfasst ist im Prinzip alles, was für den Gesellschafter im Hinblick auf seine Kontroll-, Gewinn- und Vermögensinteressen von Bedeutung sein kann. Entsprechend weitreichend ist auch das Einsichtsrecht. Es umfasst alle Geschäftsunterlagen der Gesellschaft, sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form. Einsicht ist hier jedoch wörtlich zu verstehen, d.h. es ist nur die Möglichkeit zur Begutachtung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zu gewähren. 

Hinweis: Ein Anspruch auf Überlassung von Unterlagen besteht nicht. Kopien oder Fotos dürfen allerdings auf eigene Kosten gemacht werden.

Verweigerung möglich?

Die Geschäftsführung darf die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn die Gefahr besteht, dass der Gesellschafter die Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet und der Gesellschaft dadurch ein nicht unerheblicher Nachteil entsteht. Dies kann z.B. bei Wettbewerbskonstellationen der Fall sein. Die Geschäftsführung hat sich allerdings die beabsichtigte Verweigerung durch einen Gesellschafterbeschluss absegnen zu lassen. Der betroffene Gesellschafter hat dabei kein Stimmrecht.

Kommanditist

Die Informationsrechte des Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (KG oder GmbH & Co. KG) sind aktuell noch deutlich eingeschränkter. Es besteht kein gesetzlich geregeltes Auskunftsrecht, sondern nur ein Einsichtsrecht. Der Kommanditist kann eine Abschrift des Jahresabschlusses verlangen und darf diesen dann innerhalb einer angemessenen Frist (ca. drei Monate) unter Einsicht der Bücher und Papiere prüfen. 

Hinweis: Die Hinzuziehung eines zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen ist regelmäßig zulässig.

Neuregelungen durch das MoPeG

Ab dem 1.1.2024 kommt jetzt jedoch auch für den Kommanditisten ein gesetzlich geregeltes Auskunftsrecht hinzu. Er kann von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere, wenn Grund zur Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht (§ 166 HGB n.F.). Hinsichtlich der Erforderlichkeit des Auskunftsverlangens bedarf es einer Interessenabwägung. Letztlich ist die Erforderlichkeit aber von dem Auskunft begehrenden Kommanditisten darzulegen und zu beweisen.

Hinweis: Für persönlich haftende OHG- oder GbR-Gesellschafter wird nun im neuen § 717 Abs. 1 BGB ebenfalls ein umfassendes Einsichts- und auch Auskunftsrecht geregelt.

Empfehlungen: Die allgemeine Treuepflicht der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft ist auch in diesem Kontext stets im Blick zu behalten. So wird eine exzessive bzw. schikanöse Wahrnehmung der gesetzlich garantierten Informationsrechte von der Rechtsprechung als „nicht zweckentsprechend“ und damit rechtsmissbräuchlich angesehen. Verträge von Personengesellschaften sollten daraufhin überprüft werden, ob sie mit den neuen Regelungen harmonieren.

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