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GmbH-Gesellschafterliste: Probleme im Erbfall

PKF WMS Rechtstipp – Juni 2023

Ein ungeplanter Todesfall kann im unternehmerischen Bereich existenzbedrohende Folgen haben – besonders bei fehlender Nachfolgeregelung. Auch können vermeintlich triviale Themen – wie die Aktualisierung der Gesellschafterliste bei der GmbH – bei Vernachlässigung ernsthafte Schwierigkeiten bereiten.

Problemdarstellung
Die Gesellschafterliste der GmbH gibt Auskunft über die Gesellschafter und die Beteiligungsverhältnisse. Sie wird beim Handelsregister geführt und die Geschäftsführung trägt die Verantwortung, die Liste aktuell zu halten, wenn kein Notar beteiligt ist. Dies ist von besonderer Bedeutung, da nur ein in der Gesellschafterliste eingetragener Gesellschafter Gesellschafterrechte wahrnehmen kann, also an Beschlussfassungen teilnehmen oder Gewinnausschüttungen beziehen. Dies gilt auch im Fall des Todes eines Gesellschafters. Seine Erben müssen in der Gesellschafterliste eingetragen sein, um Gesellschafterrechte wahrnehmen zu können. Im Fall eines Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers kann sich ein Dilemma ergeben: Zum einen gibt es bei Versterben keinen Geschäftsführer mehr, der eine aktualisierte Gesellschafterliste einreichen könnte. Zum anderen können die Erben mangels Eintragung keinen neuen Geschäftsführer bestellen.


Not-Geschäftsführer
Das Dilemma wird von den Gerichten unterschiedlich aufgelöst. Eine Möglichkeit besteht darin, dass das Registergericht auf Antrag einen Not-Geschäftsführer bestellt, der dann eine berichtigte Gesellschafterliste einreicht. Dass das nicht unproblematisch sein kann, zeigt ein Beschluss des KG Berlin vom 23.11.2022 (Az: 22 W 50/22): Die Lebensgefährtin eines Verstorbenen ist auf eigenen Antrag zur Not-Geschäftsführerin bestellt worden. Eine Beschwerde der Erben wurde vom Gericht wegen fehlender Eintragung in der Gesellschafterliste zurückgewiesen.


Vorsorgemaßnahmen
Die beste Vorsorge besteht darin, noch zu Lebzeiten einen weiteren Geschäftsführer zu bestellen, damit die Gesellschaft handlungsfähig bleibt. Dessen Aufgabenkreis kann bloßen Notfall-Charakter haben. Daneben kann hinsichtlich der Gesellschaftsbeteiligung eine Vorsorgevollmacht erteilt werden, damit zumindest Klarheit über die materielle Befugnis zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte besteht.


Ergänzender Hinweis
Jeder GmbH-Gesellschafter hat einen Anspruch auf eine zutreffende Berücksichtigung in der Gesellschafterliste. Der BGH entschied in einer Entscheidung vom 8.11.2022 (Az: II ZR 91/92), dass dieser Anspruch gegenüber der Gesellschaft selbst geltend zu machen ist. Das gilt sowohl für den Anspruch auf Listenkorrektur als auch für den vorbeugenden Anspruch auf Unterlassung der Einreichung einer unrichtigen Gesellschafterliste.

 

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