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Fünfjahreszeitraum und Drei-Objektgrenze: Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel

Bei einem Grundstückskauf und einem kurz darauf erfolgten Verkauf kann ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen. Handelt es sich um mehrere Grundstücke, geht das Finanzamt u.U. von einem gewerblichen Grundstückshandel aus. Neben dem hieraus erzielten steuerpflichtigen Gewinn fällt auch Gewerbesteuer an. Das FG Münster musste kürzlich darüber entscheiden, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorlag oder nicht.

Im Urteil vom 26.4.2023 (Az.: 13 K 3367/20 G) entschied das FG über eine Klägerin, die Rechtsnachfolgerin einer GmbH war und per notariellem Vertrag im Jahr 2013 13 Grundstücke veräußerte. Alle Grundstücke waren im Jahr 2007 erworben worden. Zwar war der Fünfjahreszeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf bei allen um einige Monate überschritten. Das Finanzamt versagte die beanspruchte erweiterte Gewerbesteuerkürzung trotzdem. Die Tätigkeit der GmbH sei über eine reine Vermögensverwaltung hinausgegangen und habe damit die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel überschritten. Die Klägerin begründete den Verkauf der Immobilien mit dem plötzlichen Tod eines Geschäftsführers der GmbH. Mit dem Verkaufserlös hätten Darlehen abgelöst werden müssen.

Die Klage war erfolgreich: Nach Ansicht des FG Münster wurde die Grenze der Vermögensverwaltung nicht überschritten. Alle 13 Objekte seien erst nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums veräußert worden. Es lägen entgegen der Ansicht des Finanzamts auch keine besonderen Umstände vor, aufgrund derer trotz Überschreitens des Fünfjahreszeitraums von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen sei. Der Fünfjahreszeitraum sei auch nicht nur geringfügig überschritten worden.

Gegen eine Verkaufsabsicht der Grundstücke bereits bei Erwerb sprach, dass für die aufgenommenen Darlehen eine längerfristige Laufzeit vereinbart worden war. Aufgrund der früheren Rückzahlung der Darlehen waren daher Vorfälligkeitsentschädigungen zu leisten. 

Hinweis: Die hohe Anzahl der veräußerten Grundstücke allein kann nach Ansicht der Münsteraner FG-Richter nicht zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels führen. Es müssten auch die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Veräußerungsabsicht habe sich hier erst aus dem überraschenden Tod eines Gesellschafter-Geschäftsführers ergeben. Im Übrigen sei daher auch die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nicht zu versagen.

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