Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für den Mittelstand

Mit der Einführung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) am 5. Januar 2023 werden große Kapitalgesellschaften und vergleichbare Personenhandelsgesellschaften für Geschäftsjahre ab 2025 verpflichtet, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen. Hintergrund des Berichts ist es, für mehr Transparenz auf dem Gebiet der Nachhaltigkeit von Unternehmen zu sorgen. Die CSRD erfordert umfangreiche Angaben zum Thema ESG, das sich aus den drei Säulen Environment, Social und Governance zusammensetzt.

Unter anderem werden Angaben zu Treibhausgas-Bruttoemissionen, Energieverbrauch, aber auch die Einhaltung der Menschenrechte, Diversitätsparameter sowie Angaben zu möglicher Korruption und Lobbyismus abgefragt. Nachhaltigkeit ist dementsprechend mehr als „nur“ Umwelt und Klimaschutz.

Die konkreten Anforderungen an den Nachhaltigkeitsbericht werden in den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) festgehalten, die die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) am 31.07.2023 final veröffentlicht hat. Sie enthalten rund 1.000 Datenpunkte, die potenziell in den Bericht der Unternehmen einfließen könnten. Daraus zeigt sich recht deutlich, dass der Nachhaltigkeitsbericht in vielen Fällen einen beachtlichen Umfang haben kann und somit eine deutliche Stellung im Lagebericht einnehmen wird.

Durch immer deutlichere Forderungen der Wertschöpfungskette und Kapitalgeber, sich mit dem Thema Nachhaltigkeit in Form der drei Säulen ESG auseinanderzusetzen und darüber zu berichten, nimmt auch für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) die Relevanz einer freiwilligen Berichterstattung zu. So werden bereits heute mitunter Nachhaltigkeitsindikatoren bei der Kreditvergabe berücksichtigt und Kunden fordern eine „grüne“ Lieferkette und die entsprechenden Nachweise darüber. Für die KMU entwickelt die EFRAG daher aktuell separate, deutlich schlankere Standards, damit auch sie eine transparente, für ihre Unternehmensgrößte angemessene Berichterstattung liefern können.

Doch was kommt, egal ob verpflichtend oder freiwillig, konkret auf Sie zu – wo sollen Sie anfangen, was ist zu beachten?

Die erste Hürde im Prozess stellt die Wesentlichkeitsanalyse dar. Da lt. der ESRS nicht zwangsläufig über alle themenbezogenen Standards und dazugehörige Unterthemen berichtet werden muss, sollte das Unternehmen intensiv durchleuchtet und hinsichtlich wesentlicher Nachhaltigkeitsaspekte analysiert werden. Nur solche Auswirkungen, Risiken und Chancen, die  einen wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen haben oder von diesem ausgehen, sollen im Bericht Berücksichtigung finden. In diesem Zuge sollen auch die Stakeholder des Unternehmens Gehör finden und ihre Sicht in der Wesentlichkeitsanalyse berücksichtigt werden.

Auch die anschließende Phase der Datenerhebung und Datenaufbereitung kann aufwendig und anspruchsvoll sein, denn Verfügbarkeit und Qualität der Daten stellt viele Unternehmen vor Herausforderungen. Hürden können darin bestehen, Daten standortübergreifend zu erheben, Informationen entlang der Wertschöpfungskette zu sammeln sowie die Daten in das geforderte Maß aufzubereiten und umzurechnen. Mit den genannten rund 1.000 Datenpunkten ist – je nach Ergebnis der Wesentlichkeitsanalyse – mit einer großen Menge an benötigten Daten zu rechnen. Ein frühzeitiges Starten ist daher absolut ratsam.

Für Unternehmen, die unter die CSRD fallen, gilt es zusätzlich auch, die EU-Taxonomie-Verordnung zu berücksichtigen. Sie fordert, die Wirtschaftsaktivitäten hinsichtlich ihrer ökologischen Nachhaltigkeit zu bewerten.  Für diese ermittelten „grünen“ Wirtschaftsaktivitäten sind dann die drei KPIs Umsatzerlöse, Betriebsausgaben und Investitionen zu bestimmen und zu berichten. Anders als bei den ESRS, liegt der Fokus in der EU-Taxonomie-Verordnung jedoch nur auf dem Umweltbereich. Die geforderten Ergebnisse aus der EU-Taxonomie-Verordnung werden im Umweltkapitel des Nachhaltigkeitsberichts mit aufgenommen.

Zuletzt sollen alle aufbereiteten Daten gem. der CSRD in Form eines Nachhaltigkeitsberichts aufbereitet werden. Dieser wird in einem separaten Abschnitt in den Lagebericht aufgenommen. Somit unterliegt der Nachhaltigkeitsbericht, wie auch der Jahresabschluss, der Prüfung durch den Abschlussprüfer. Die Qualität des Berichts sollte also stets hochgehalten werden, um der Prüfung zunächst mit begrenzter Sicherheit, später mit hinreichender Sicherheit (Maß an Prüfungssicherheit, das auch für finanzielle Jahresabschlüsse zugrunde gelegt wird) standhalten zu können.

Die PKF WMS steht Ihnen in diesem spannenden, aber auch herausfordernden Projekt zur Seite und unterstützt Sie gern in den folgenden Bereichen:

  • Erstgespräch zur individuellen Einführung in das Thema ESG und die Anforderungen der CSRD und ESRS
  • Feststellen der Berichtspflicht gem. CSRD für das Unternehmen
  • Kapazitäts- und Ablaufplanung
  • Einführung in die Informationen zur Durchführung einer Wesentlichkeitsanalyse nach ESRS
  • Tool der PKF, das zur Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse und zur Ermittlung relevanter Angabepflichten der ESRS genutzt werden kann
  • Leiten von unternehmensspezifischen Workshops zur Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse
  • Bedarfsorientierte Beratung entlang der Wesentlichkeitsanalyse
  • Beratung zur Erhebung der geforderten Daten nach ESRS
  • Beratung zur Ermittlung einer Nachhaltigkeitsstrategie und daraus abgeleiteten Zielen
  • GAP-Analyse zur Bestandsaufnahme noch fehlender Daten
  • Plausibilitätsprüfung der erhobenen Daten
  • Einführung in die EU-Taxonomie-Verordnung
  • Beratung bei der Klassifizierung der unternehmensspezifischen Wirtschaftsaktivitäten gem. EU-Taxonomie
  • Beratung hinsichtlich der Taxonomiekonformität der Wirtschaftsaktivitäten gem. EU-Taxonomie
  • Workshops zur Anwendung der EU-Taxonomie
  • Beratung zu Erstellung eines Berichts nach CSRD/ESRS (innerhalb der Grenzen § 319 HGB)
  • Vorab-Prüfung des Berichts hinsichtlich Unstimmigkeiten und fehlenden Informationen
  • Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte durch unsere Wirtschaftsprüfer gem. geltender Prüfungsstandards
  • Eigenes PKF Tool zur Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse und Ermittlung relevanter Angabepflichten der ESRS
  • Unterstützung bei der Auswahl der unternehmensindividuellen Softwarelösung

Das Thema ESG und die damit einhergehenden Nachhaltigkeitsberichte bringen zunächst viele Fragen mit sich.  Um die Thematik näherzubringen und greifbarer zu machen, sind wir auch mit zahlreichen Vorträgen und Diskussionen in Foren, Seminaren und Webinaren vertreten.

Besuchen Sie gern unseren Eventkalender, um über diese Termine und weitere Veranstaltungen auf dem Laufenden zu bleiben.

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Update: Der Referentenentwurf für das CSRD Umsetzungsgesetz ist da!

Während die Corporate Sustainability Reporting Directive bereits zu Beginn 2023 verabschiedet wurde, ließ der Entwurf der Umsetzung der Direktive in nationales Recht lang auf sich warten. Doch nun wurde der Referentenentwurf des CSRD Umsetzungsgesetzes (CSRD UmsG) im März endlich veröffentlicht und bietet erste Anhaltspunkte, wie die Direktive auf nationaler Ebene umgesetzt werden soll.

Der Anwenderkreis bleibt wie durch die CSRD gewohnt bestehen. Somit sind neben kapitalmarktorientierten Unternehmen (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen) auch große Kapitalgesellschaften, gleichgestellte Personengesellschaften sowie große Unternehmensgruppen von der Berichtspflicht betroffen. Der Entwurf sieht somit vor, dass Personengesellschaften durch die Beteiligung mindestens eines persönlich haftenden Gesellschafters in der Form der natürlichen Person von der Berichtspflicht ausgeschlossen werden. Auch die zeitliche Staffelung der Berichtspflicht bleibt unverändert, sodass große Unternehmen für Geschäftsjahre ab 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen haben.

Stark diskutiert wurde vor Veröffentlichung des Referentenentwurfs, wer zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte zugelassen werden sollte. Nach aktuellem Stand soll diese Aufgabe allein den Abschlussprüfern vorbehalten werden. Diese müssen sich durch Fortbildungen bzw. im Falle von Wirtschaftsprüfer-Anwärtern durch ein ergänzendes Modul im Wirtschaftsprüfer-Examen für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte qualifizieren und sich explizit im Berufsregister als solche eintragen lassen.

Auch das LkSG wird durch das CSRD UmsG tangiert. Fallen Unternehmen sowohl unter die Pflichten des LkSG als auch der CSRD und erstellen einen Nachhaltigkeitsbericht gem. der CSRD, so kann die zusätzliche Aufstellung eines Berichts gem. des LkSG entfallen. Die Anforderungen des LkSG-Berichts werden somit durch die Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts gem. der CSRD erfüllt.