Während der Pandemie durften Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung von bis zu 1.500 € zuwenden. Die Steuerfreiheit galt aber nur für Geldleistungen und Sachbezüge, die aufgrund der Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurden. Eine Gehaltsumwandlung war also nicht erlaubt. Corona-Sonderzahlungen durften laut Bundesfinanzhof (BFH) aber auch bei Anrechnung auf freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei ausgezahlt werden.
Geklagt hatte ein Lebensmittelhändler, der seinen Mitarbeitern bereits vor der Corona-Pandemie alljährlich freiwillig Urlaubsgeld und einen Jahresendbonus gezahlt hatte. Im Jahr 2020 kürzte er das Urlaubsgeld und die Bonuszahlung um die Hälfte und glich die Kürzung durch Corona-Sonderzahlungen aus. Im Ergebnis bekamen die Arbeitnehmer höhere Nettobeträge als in den Vorjahren ausgezahlt. Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Arbeitgeber die Corona-Sonderzahlungen nicht steuerfrei hatte belassen dürfen, da nicht ersichtlich sei, dass sie für die besondere Arbeitssituation in der Corona-Zeit erfolgt seien. Der Arbeitgeber habe einen Teil des versprochenen steuerpflichtigen Urlaubsgeldes und der steuerpflichtigen Bonuszahlung nur deshalb in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt, um eine höhere Nettoauszahlung zu erreichen. Die als Corona-Sonderzahlung ausgewiesenen Zahlungen seien daher steuerpflichtig.
Der BFH hat eine Nachversteuerung der Sonderzahlungen nun jedoch abgelehnt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist nur, dass die Zahlungen vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt wurden. Das war hier der Fall. Eine konkrete (individuelle) Belastung der begünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise war hingegen nicht erforderlich. Die Corona-Sonderzahlung war auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden, denn freiwillige Arbeitgeberleistungen wie Urlaubsgeld und Bonuszahlungen gehören nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Deshalb ist es zulässig, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Zusatzleistung wie die Corona-Sonderzahlung auf eine andere freiwillige Zusatzleistung anrechnet bzw. Letztere durch Umwandlung einer anderen Zweckbestimmung zuführt.