Worum geht es beim Vorsteuervergütungsverfahren?
Im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahren wird im Ausland gezahlte Umsatzsteuer erstattet, ohne dass eine umsatzsteuerliche Registrierung in dem betreffenden ausländischen Staat veranlasst werden muss. Vielmehr steht eine umsatzsteuerliche Registrierung in dem ausländischen Staat der Anwendung des Vorsteuervergütungsverfahren in diesem ausländischen Staat sogar entgegen. Dies resultiert aus dem Umstand, dass ohnehin im Ausland umsatzsteuerlich registrierte Unternehmer über die ausländische Umsatzsteuervoranmeldung die Vorsteuer bzw. deren Erstattung geltend machen können.
Was muss für das Vorsteuervergütungsverfahren beachtet werden?
Es ist zwischen in EU-Mitgliedstaaten gezahlter Umsatzsteuer und in Drittstaaten gezahlter Umsatzsteuer zu differenzieren.
1. EU-Mitgliedstaaten
Bei in EU-Mitgliedstaaten gezahlter Umsatzsteuer ist beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein länderbezogener Antrag elektronisch über das BZSt-Online-Portal (BOP) einzureichen, wobei die Nutzung des BZSt-Online-Portals (BOP) eine Registrierung erfordert. Der Vergütungsantrag muss bis zum 30. September des folgenden Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, gestellt werden. Darüber hinaus muss die Vergütung mindestens 50 € betragen, wenn der Vergütungszeitraum dem Kalenderjahr entspricht. In Bezug auf unterjährige Vergütungszeiträume, die mindestens drei Monate betragen müssen, liegt die geforderte Mindestvergütung bei 400 €.
2. Drittstaaten
Bei in Drittstaaten gezahlter Umsatzsteuer ist der Antrag auf Vorsteuervergütung direkt bei der jeweiligen ausländischen Steuerbehörde zu stellen. Generell ist die Erstattung der Vorsteuer nur möglich, wenn der betreffende Drittstaat eine mit der deutschen Umsatzsteuer vergleichbare Steuer erhebt und ebenfalls ein Vorsteuervergütungsverfahren in der Rechtsordnung des Drittstaates vorgesehen ist. Der Vergütungsantrag muss bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, gestellt werden. Zudem sind die individuellen Anforderungen der Vorsteuervergütungsverfahren der einzelnen Länder, wie z.B. die Antragstellung in Landessprache oder bestimmte Mindestvergütungen, zu beachten.
Welche Chancen und Risken bestehen?
Das erfolgreiche Durchlaufen eines Vorsteuervergütungsverfahrens verhindert eine endgültige Kostenbelastung. Damit dies erreicht wird, sind allerdings vielfältige formale Anforderungen zu erfüllen, deren Einhaltung erfahrungsgemäß nicht selten mit Schwierigkeiten verbunden ist. Um beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einen lückenlosen, substantiierten und - in Folge – erfolgreichen Antrag auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer zu stellen, steht Ihnen die PKF WMS gerne als Partner zur Seite.