Pauschale Lohnsteuer, die der Arbeitgeber selbst schuldet, weist gegenüber einer vom Arbeitnehmer geschuldeten Lohnsteuer, für die der Arbeitgeber nur haftet, wesentliche Unterschiede auf. Dies hat auch verfahrensrechtliche Konsequenzen. So dient der Steuerbescheid der Festsetzung einer Steuerschuld gegenüber dem Steuerschuldner. Demgegenüber wird durch einen Haftungsbescheid eine Person für die Steuerschuld eines anderen in Anspruch genommen. Diese Unterschiede schließen es aus, dass vom Arbeitgeber pauschalierte Lohnsteuer und Lohnsteuer, für die er haftet, mit einheitlichem Bescheid angefordert werden. Pauschale Lohnsteuer, für die der Arbeitgeber selbst als Steuerschuldner einsteht, kann nur durch Nachforderungsbescheid (Steuerbescheid), nicht aber durch Haftungsbescheid geltend gemacht werden.
Zulässig ist laut Bundesfinanzhof jedoch, dass das Finanzamt auf einem einheitlichen Vordruck - lediglich äußerlich zusammengefasst - gleichzeitig einen Nachforderungsbescheid und einen Haftungsbescheid erlässt.