Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die steuerliche Anerkennung arbeitnehmerfinanzierter Pensionszusagen für angestellte GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in einigen Punkten erleichtert.
Wird eine solche Pension ausschließlich durch Umwandlung des für die Geschäftsführertätigkeit vereinbarten Entgelts finanziert, soll die Zu sage grundsätzlich steuerlich anzuerkennen sein. Das gilt auch, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und/oder unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt worden ist. Voraussetzung für diese Erleichterungen ist aber stets, dass für den Arbeitgeber kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche des Geschäftsführers mitfinanzieren zu müssen (z.B. aufgrund der Gewährung einer Garantieverzinsung, die über dem risikoarmen Marktzins liegt). Die Klägerin ist eine Unternehmergesellschaft (Sonderform der GmbH), die ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer, einem Arzt, eine Pensionszusage in Form einer Direktzusage erteilt hatte. Die Versorgungsbeiträge hatte aus schließlich der Arzt im Wege einer monatlichen Gehaltsumwandlung geleistet. Die Klägerin bil dete hierfür gewinnmindernde Pensionsrückstel lungen, die das Finanzamt jedoch nicht anerkann te. Die Pensionszusage sei dem Arzt erst nach seinem 60. Geburtstag gewährt worden und er habe sie sich deshalb nicht erdienen können. Die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen be handelte das Finanzamt als verdeckte Gewinn ausschüttungen (vGA). Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage statt.
Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sa che an das FG zurückverwiesen. Eine vGA ist zwar für Versorgungszusagen, die durch Um wandlung eines Teils des (angemessenen) Ge halts ausschließlich der Arbeitnehmer finanziert und das Unternehmen nicht mit Risiko- und Kos tensteigerungen belasten, grundsätzlich auszu schließen. Unter diesen Voraussetzungen kommt es auch nicht auf die Einhaltung einer Probezeit, den Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder die altersabhängige Erdienbarkeit der Pensi on an. Allerdings reichten die Feststellungen des FG im Streitfall unter mehreren Gesichtspunkten nicht für eine abschließende Beurteilung des BFH aus. Unter anderem wird das FG zu prüfen haben, ob tatsächlich eine ausschließlich vom Arbeit nehmer finanzierte oder eine vom Arbeitgeber (mit-)finanzierte Zusage vorlag.