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01.06.2026
von PKF WMS MED Steuerinfo

Ausgabe 06|2026

Wenn Arbeitnehmer oder Praxisinhaber die Kosten ihrer Arbeitskleidung selbst tragen, können sie diese als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Das gilt sowohl für die Anschaffungskosten als auch für die Ausgaben für Reinigung und Reparatur. Absetzbar ist allerdings stets nur typische Berufskleidung. Darunter ist Kleidung zu verstehen, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist. Allein die Tatsache, dass bestimmte Kleidung aufgrund einer dienstlichen Weisung getragen werden muss oder ein Praxislogo aufweist, macht sie noch nicht zur typischen Berufskleidung.

Damit Berufskleidung absetzbar ist, muss die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen sein. Die Finanzgerichte haben dazu eine Reihe von Einzelfallentscheidungen getroffen: Anders als zum Beispiel ein Arzt- oder Laborkittel wurden weiße Hemden, Hosen und Schuhe nicht als Berufskleidung eines Arztes oder eines Masseurs anerkannt. Die Unterscheidungen sind nicht immer leicht nachzuvollziehen.

Hinweis: Arbeitnehmer können Ausgaben für typische Berufskleidung nur absetzen, wenn sie nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und bezahlt wurde. Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Teil der Kosten, darf nur der selbst getragene Anteil von der Steuer abgesetzt werden. Die unentgeltliche oder vergünstigte Überlassung von bürgerlicher Kleidung durch den Arbeitgeber führt zudem grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Machen Arbeitnehmer ihre Berufskleidung steuerlich geltend, sollten sie die entsprechenden Rechnungen auf jeden Fall zu Nachweiszwecken aufbewahren.

Ihre Ansprechpartner

Inga Heins

Partnerin, Geschäftsführerin, Steuerberaterin

Lars Hanekamp

Steuerberater

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