Wer Mietobjekte modernisiert, kann Erhaltungsaufwendungen sofort als Werbungskosten abziehen. Gehört der Aufwand dagegen
- zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Immobilie oder
- (wegen einer überschrittenen 15-%-Grenze innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anschaffung) zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten,
ist er nur über die Gebäudeabschreibung abziehbar - bei Wohngebäuden häufig nur mit 2 % oder 3 % pro Jahr (bei linearer Abschreibung).
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Regelungen zu dieser wichtigen Thematik umfassend überarbeitet. Damit geht zwar keine materiell-rechtliche Neuausrichtung einher, das BMF sorgt mit einer neuen Systematisierung und Präzisierung aber für eine genauere Abgrenzung der Kostenarten und somit für mehr Rechtssicherheit. Detailtiefer ist die neue Verwaltungsanweisung jetzt vor allem hinsichtlich der Standardhebung von Gebäuden und der anschaffungsnahen Herstellungskosten. Berücksichtigt wurden neben der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch die Entwicklungen bei modernen Baustandards (Stichwort: Smarthome).
Hinweis: Das neue BMF-Schreiben gilt in allen offenen Fällen und hilft dabei, anfallende Kosten steuerlich korrekt einzuordnen. Aufgrund der Regelung zu anschaffungsnahen Herstellungskosten kann es steuerlich günstig sein, größere Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen erst nach Ablauf der Dreijahresfrist (nach Anschaffung einer Immobilie) durchzuführen und direkt nach dem Kauf zunächst nur die notwendigsten Sanierungen vorzunehmen. Durch den sofortigen Kostenabzug als Erhaltungsaufwand wird oft eine hohe Steuerersparnis erreicht, die wiederum Investitionsspielräume schafft. Bevor Sie anstehende Baumaßnahmen umsetzen lassen, sollten Sie unbedingt steuerfachkundigen Rat einholen. |