Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine verlustbringende nebenberufliche Tätigkeit steuerlich anzuerkennen sein kann. Das ist der Fall, wenn der Erwerbstätige glaubhaft machen kann, dass er seine Tätigkeit nach seiner Pensionierung ausweiten wird, um die aufgelaufenen Verluste wieder auszugleichen.
Geklagt hatte ein angestellter Bereichsleiter, der in seinem Betrieb eine Kanzleisoftware für Steuerberater verantwortet hatte. Nebenberuflich war er selbst als Steuerberater tätig und erzielte hieraus in den Jahren 2009 bis 2018 einen Verlust von insgesamt 4.200 €. Seine Mandanten waren allesamt nahestehende Personen. Das Finanzamt stufte seinen Nebenberuf als Liebhaberei ein und erkannte die steuerlichen Verluste deshalb nicht an. Der Steuerberater argumentierte, dass er seine nebenberufliche Tätigkeit nach seiner Pensionierung ausweiten wolle, so dass er mit seiner Tätigkeit später einen Totalgewinn erzielen werde.
Der BFH hat entschieden, dass die Verluste des Steuerberaters anzuerkennen sind, weil er seine freiberufliche Tätigkeit trotz andauernder Verluste mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt habe. Der BFH hielt es für plausibel, dass der Berater seine Tätigkeit nach seiner Pensionierung fortsetzen und steigern wird. Eine Gewinnprognose darf sich nicht auf den Zeitraum bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze beschränken.
Zu berücksichtigen war ferner, dass der aufgelaufene Gesamtverlust nur gering und der Vorteil der Verlustverrechnung mit anderen Einkünften daher von untergeordneter Bedeutung war. Der Steuerberater hatte zudem glaubhaft dargelegt, dass er seine steuerberatende Tätigkeit vor allem im Hinblick auf seine Angestelltentätigkeit ausgeübt hatte. In seinem Fall ergebe sich eine besondere Verzahnung von Beratungstätigkeit und nichtselbständiger Softwareentwicklung.
| Hinweis: Nach dem Urteil kann die Totalgewinnprognose in Fällen der Liebhaberei einen frei definierbaren Zeitraum umfassen. Es reicht aus, wenn angekündigte Maßnahmen es in Zukunft als möglich erscheinen lassen, dass aufgelaufene Verluste ausgeglichen werden. |