springe zum Hauptinhalt

02.04.2026
von PKF WMS MED Steuerinfo

Ausgabe 04|2026

Ist ein Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 € ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ und somit von der Schenkungsteuer befreit? Diese Frage hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) kürzlich beantwortet.

Der Kläger hatte von seinem 2023 verstorbenen Vater seit März 2006 mehrfach Geldschenkungen zwischen 10.000 € und 50.000 €, einmal sogar in Höhe von 100.000 € erhalten. Bis zur streitigen Geldschenkung zu Ostern 2015 beliefen sich die Zuwendungen insgesamt bereits auf 450.000 €. Sie überschritten damit den innerhalb von zehn Jahren nutzbaren Steuerfreibetrag von 400.000 €. Bis Juli 2017 hatte der Vater seinem Sohn schließlich insgesamt 610.000 € geschenkt.

Zum Zeitpunkt der Schenkung zu Ostern 2015 belief sich das Vermögen des verstorbenen Vaters auf rund 30 Mio. €. In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger an, innerhalb des Zehnjahreszeitraums vor dem Tod des Vaters insgesamt acht Geldschenkungen erhalten zu haben. Diese seien als „übliche Gelegenheitsgeschenke“ steuerfrei, darunter auch das streitige Geldschenk zu Ostern. Für Letzteres setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest; den dagegen eingelegten Einspruch wies es zurück.

Auch die Klage vor dem FG war erfolglos. Der Begriff „übliche Gelegenheitsgeschenke“ sei nicht genau definiert und daher vom Gericht zu konkretisieren. Die Auslegung des Begriffs dürfe sich weder nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise noch nach den Vermögensverhältnissen der Schenker oder der Beschenkten richten. Sonst würden Geldgeschenke in gleicher Höhe bei einem vermögenden Schenker nicht versteuert, bei einem weniger begüterten dagegen schon. Ein solches Ergebnis lehnte das FG aber wegen des Gleichheitssatzes ab, da sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung zu orientieren habe.

Hinweis: Ab welchem Betrag ein Geschenk nicht mehr als üblich gilt, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Das FG hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob zur Bestimmung der Üblichkeit auf die allgemeine Verkehrsanschauung zurückzugreifen oder hierfür der Bevölkerungskreis des Schen­kers bzw. des Beschenkten maßgeblich ist.

Nutzen Sie unser Beratungsangebot zur steuerlichen Einordnung von Schenkungen! Wir behalten auch bestehende Anzeigepflichten für Sie im Blick.

 

Ihre Ansprechpartner

Inga Heins

Partnerin, Geschäftsführerin, Steuerberaterin

Lars Hanekamp

Steuerberater

zurück