springe zum Hauptinhalt

01.08.2026
von PKF WMS MED Steuerinfo

Ausgabe 08|2026

Wer die Kosten seines häuslichen Arbeitszimmers in seiner Einnahmenüberschussrechnung absetzt, sollte unbedingt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kennen: Danach sind Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer fortlaufend, einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen, um als Betriebsausgaben abzugsfähig zu sein.

Hierzu sind sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen zu verzeichnen. Erforderlich ist zumindest die gebündelte Aufzeichnung in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument. Laut BFH ist nur so die sachlich zutreffende Zuordnung der Raumkosten und die einfache Prüfung ihrer Abziehbarkeit gewährleistet. Eine bloße Belegsammlung genügt dafür nicht. Geklagt hatte ein Selbständiger, der seine Belege über das Jahr gesammelt und eine Aufstellung über sämtliche Gebäudekosten erst im Rahmen der Erstellung seiner Steuererklärung angefertigt hatte. Der BFH erkannte diese Form der Nachweisführung nicht an, da die Aufzeichnungen nicht zeitnah erstellt worden seien.

Hinweis: Selbständige sollten alle Kosten ihres häuslichen Arbeitszimmers ab sofort fortlaufend und zeitnah in einem eigenständigen Dokument oder einer separaten Buchungsspalte aufzeichnen. Das bloße Sammeln von Rechnungen in einem Ordner im Laufe des Jahres und eine Zusammenstellung im Nachgang (z.B. in einer Excel-Tabelle) reichen für den Abzug nun nicht mehr aus. Wer als Selbständiger die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers absetzen will, braucht also nicht nur Belege, sondern ein eigenständiges, laufend geführtes Dokumentationssystem. Für Arbeitnehmer mit häuslichem Arbeitszimmer gelten diese strengen Aufzeichnungspflichten jedoch nicht.

Ihre Ansprechpartner

Inga Heins

Partnerin, Geschäftsführerin, Steuerberaterin

Lars Hanekamp

Steuerberater

zurück