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01.09.2026
von PKF WMS MED Steuerinfo

Ausgabe 09|2026

Lohnzahlungen an einen im Betrieb mitarbeitenden Angehörigen sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn

  • der Angehörige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechenden Arbeitsvertrags beschäftigt wird,
  • der Angehörige die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und
  • der Arbeitgeber alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt.

Diese Grundsätze lassen sich in Bezug auf Arbeitsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ableiten.

Die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen darf laut BFH nicht allein wegen fehlender Arbeitszeitnachweise versagt werden. Stundenzettel stellen nach Auffassung des Gerichts nur einen Beleg für die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten dar. Solche Arbeitszeitdokumentationen haben somit nur die Funktion, dem Arbeitgeber den Nachweis zu ermöglichen, dass der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht erfüllt hat. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, die Führung solcher Arbeitszeitnachweise sei für die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses in jedem Fall zwingend erforderlich. Damit würde das Vorhandensein von Arbeitszeitaufzeichnungen zu Unrecht in den Rang eines Tatbestandsmerkmals erhoben.

Hinweis: Wir informieren Sie gern über die Steuervorteile, die Arbeitsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen bieten, und über die Regeln, die einzuhalten sind.

Ihre Ansprechpartner

Inga Heins

Partnerin, Geschäftsführerin, Steuerberaterin

Lars Hanekamp

Steuerberater

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