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02.04.2026
von PKF WMS MED Steuerinfo

Ausgabe 04|2026

Verluste aus Steuerstundungsmodellen sind nur mit (künftigen) Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar. Sie dürfen weder mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet noch im Wege des Verlustrück- oder -vortrags abgezogen werden. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Verlustabzugsbeschränkungen nur eingreifen, wenn sich der Investor passiv verhält. Nach dem Gesetz liege ein Steuerstundungsmodell vor, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden solle, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Hieraus folgert der BFH, dass das Konzept von einer anderen Person als dem Steuerzahler erstellt werden muss. Charakteristisch ist demnach die Passivität des Investors bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung.

Geklagt hatte eine im Dezember 2012 gegründete GmbH & Co. KG. Gegenstand ihres Unternehmens war der Betrieb von Windkraftanlagen. Ihr Gesellschaftsvertrag sah vor, dass das Kapital durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter bis zu einem bestimmten Betrag erhöht werden sollte. Hierzu wurde ein Anlegerprospekt aufgelegt, der den potentiellen Anlegern für die Anfangsjahre steuerliche Verluste prognostizierte. Im Jahr 2013 traten weitere Kommanditisten bei. Alleinige Gründungsgesellschafterin der Klägerin war die B-GmbH & Co. KG, die zum Verfahren beigeladen war. Das Finanzamt ging von einem Steuerstundungsmodell aus und fasste den im Streitjahr 2012 entstandenen und der KG zugerechneten Verlust unter die Abzugsbeschränkung. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Der BFH sah die Sache aber differenzierter als die Vorinstanz: Die Beigeladene hat sich zwar an einem Steuerstundungsmodell beteiligt, im bisherigen Prozess war aber noch nicht aufgeklärt worden, ob das Konzept - wie von der Klägerin behauptet - unter Beteiligung der Beigeladenen entwickelt worden ist. Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts daher aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Hätte die Beigeladene das Konzept mitbestimmt, wäre sie nach Auffassung des BFH nicht etwa deshalb wie die übrigen Anleger zu behandeln, weil sie zu denselben Bedingungen wie diese der modellhaft vorgefertigten Gemeinschaftskonstruktion beigetreten ist.

Ihre Ansprechpartner

Inga Heins

Partnerin, Geschäftsführerin, Steuerberaterin

Lars Hanekamp

Steuerberater

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