Kernmaßnahmen des Regierungsentwurfs:
(Wieder-)Einführung eines „Investitions-Boosters“ in Form einer degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Dieser „Investitions-Booster“ sieht für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 01. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) vor. Im Gegensatz zur linearen Abschreibung, bei der jedes Jahr ein gleichbleibender Betrag abgeschrieben wird, erfolgt die degressive Abschreibung prozentual vom jeweiligen Restbuchwert. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf lt. Entwurf höchstens das Dreifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 % nicht übersteigen.
Ab dem zweiten Jahr wird dieser Prozentsatz jedoch immer auf den Restbuchwert des Vorjahres angewendet, wodurch die Abschreibungen kontinuierlich kleiner werden, da der Restbuchwert auch stetig sinkt. Während der Nutzungsdauer besteht die Möglichkeit, auf die lineare Abschreibung zu wechseln. Dies ist in dem Jahr sinnvoll, in dem die lineare Abschreibung höher wäre als die verbleibende degressive AfA.
Zur Information: Die degressive Abschreibung wurde in der Vergangenheit mehrfach abgeschafft und wieder eingeführt. Auch die aktuelle Gesetzesfassung sieht eine degressive Abschreibung vor: Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 31. Dezember 2019 und dem 01. Januar 2023 oder zwischen dem 31. März 2024 und dem 01. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt wurden, dürfen ebenfalls degressiv abgeschrieben werden. In diesen Fällen beträgt der maximale Abschreibungssatz 25 % und darf höchstens das Zweieinhalbfache der linearen AfA betragen.
Doch was genau sind bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens? Hierbei kann man sich folgende Frage stellen: Dient das Wirtschaftsgut dem Betrieb dauerhaft (mehr als ein Jahr) und gehört somit zum Anlagevermögen oder wird es lediglich vorübergehend zur Weiterveräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch genutzt und zählt damit zum Umlaufvermögen? Da es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter handeln muss, sind insbesondere Grundstücke und Gebäude von dieser Abschreibungsmethode ausgeschlossen. Die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung ist auch beim Erwerb gebrauchter Wirtschaftsgüter zulässig.
Für den Beginn der Abschreibung ist der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung entscheidend. Die Anschaffung in diesem Sinne meint den Zeitpunkt der Lieferung. Die Herstellung den Zeitpunkt Fertigstellung und der Einsatzbereitschaft für Zwecke der Einnahmeerzielung. Auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme kommt es nicht an.
Senkung der Unternehmenssteuerbelastung (KSt und § 34a EstG)
Nach Ablauf des zeitlich begrenzten „Investitions-Boosters“ soll eine schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes erfolgen, indem ab dem 01. Januar 2028 der Satz von derzeit 15 % auf 10 % reduziert wird. Dazu ist eine jährliche Senkung um einen Prozentpunkt bis zum Jahr 2032 vorgesehen.
Parallel dazu soll der Thesaurierungssteuersatz nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG entsprechend angepasst werden, um eine Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften sicherzustellen.
Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a – neu – EStG)
Für Elektrofahrzeuge, die zum Anlagevermögen gehören und zwischen dem 01. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, soll es eine besondere Abschreibungsregel geben.
Anstatt der linearen AfA dürfen die Anschaffungskosten gestaffelt (und schneller) abgeschrieben werden. Vorgesehen ist die Abschreibung nach folgendem Schema:
75 % im Jahr des Kaufs
10 % im Folgejahr
jeweils 5 % im zweiten und dritten Jahr nach dem Kauf
3 % im vierten Jahr nach dem Kauf
2 % im fünften Jahr nach dem Kauf
Wichtig: Diese Sonderregel darf nur angewendet werden, wenn keine Sonderabschreibungen für das Fahrzeug genutzt werden. Zudem entfällt die sogenannte zeitanteilige Abschreibung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG, sodass die volle Jahresabschreibung auch bei einer Anschaffung mitten im Jahr möglich ist.
Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen auf 100.000 Euro (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 und S. 3 Nr. 3 EStG)
Wird ein reines Elektrofahrzeug auch privat genutzt und die 1 %-Regelung angewendet, muss für die Berechnung des geldwerten Vorteils nur ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt werden, vorausgesetzt der Listenpreis überschreitet eine bestimmte Obergrenze nicht.
Für Fahrzeuge, die zwischen dem 01. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, soll dieser Höchstbetrag auf 100.000 Euro angehoben werden.
Die letzte Erhöhung auf 70.000 Euro galt für Fahrzeuge, die ab dem 01. Januar 2024 angeschafft wurden.
Wichtig: Diese Regelung gilt nicht nur für Unternehmer, sondern auch, wenn ein betriebliches Elektroauto einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wird.
Ausweitung des Forschungszulagengesetzes (§ 3 FZulG)
Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die steuerliche Forschungszulage deutlich attraktiver zu gestalten. Der Fördersatz soll steigen, die Berechnungsgrundlage erweitert und das Antragsverfahren vereinfacht werden.
Die maximale Bemessungsgrundlage gem. § 3 Abs. 5 FZulG für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen soll auf 12.000.000 Euro erhöht werden. Zusätzlich soll gem. einem neu eingefügten § 3 Abs. 3b FZulG die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage auf zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten ausgeweitet werden, die im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat.
Demnach ist eine pauschale Berücksichtigung i.H.v. 20 % der im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen angedacht.