springe zum Hauptinhalt

01.10.2026
von PKF WMS MED Steuerinfo

Ausgabe 10|2026

Eine selbstgenutzte Immobilie lässt sich innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerfrei veräußern, wenn sie im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Anders ist das bei einer vermieteten Immobilie im Privatvermögen: Wird sie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung verkauft, ist der Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass es für die Berechnung der Spekulationsfrist auf die Zeitpunkte ankommt, zu denen die obligatorischen Rechtsgeschäfte (Kaufverträge) abgeschlossen wurden. Unerheblich für die Fristberechnung ist, zu welchen Zeitpunkten das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück übergegangen ist (Übergang von Nutzen und Lasten).

Im Streitfall wollte ein Kläger erreichen, dass bei seinem Grundstücksgeschäft der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums zugrunde gelegt wird, so dass er aus der Zehnjahresfrist herausgefallen wäre. Der BFH hat jedoch bestätigt, dass das Datum der Kaufverträge maßgeblich ist. Würde man den Zeitpunkt berücksichtigen, zu dem das wirtschaftliche Eigentum an einer Immobilie übergeht, könnten die Vertragsparteien die Frist durch Festlegung dieses Datums beliebig zu ihren Gunsten umgehen.

Hinweis: Immobilieneigentümer sollten die Spekulationsfrist unbedingt im Blick behalten, wenn sie einen Verkauf planen. Da die Preise auf dem Immobilienmarkt in den letzten Jahren teils stark gestiegen sind, löst ein Verkauf binnen Zehnjahresfrist häufig erhebliche steuerpflichtige Spekulationsgewinne aus. In vielen Fällen lohnt es sich daher, die Immobilie bis zum Fristablauf zu halten, um die realisierten Wertzuwächse dann ohne Steuerzugriff vereinnahmen zu können.

 

Ihre Ansprechpartner

Inga Heins

Partnerin, Geschäftsführerin, Steuerberaterin

Lars Hanekamp

Steuerberater

zurück