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01.06.2026
von PKF WMS MED Steuerinfo

Ausgabe 06|2026

Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, unterliegen laut Bundesfinanzhof nicht der Einkommensteuer. Solche Abfindungszahlungen müssen weder als Kapitalerträge noch als sonstige Einkünfte versteuert werden. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden.

Hinweis: Das Urteil des BFH schafft Rechtssicherheit für Eltern, die mit ihren Kindern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen vereinbaren. Nutzen Sie im Vorfeld sämtlicher Vereinbarungen zur vorweggenommenen Erbfolge unser Beratungsangebot!

Ihre Ansprechpartner

Inga Heins

Partnerin, Geschäftsführerin, Steuerberaterin

Lars Hanekamp

Steuerberater

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