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22.07.2025

Am 10. Juli hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz einen neuen Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD veröffentlicht – mit 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben und Anpassungen aus der Omnibus-Verordnung (Februar 2025).

Nachdem es lange Zeit ruhig um die Umsetzung der CSRD in deutsches Recht geworden ist, hat am 10. Juli das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz einen neuen Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD veröffentlicht. Dieser berücksichtigt die regulatorischen Änderungen durch die Omnibus-Verordnung aus dem Februar 2025 und verfolgt eine 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben. 

Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:

1. Verschiebung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Welle 2) um zwei Jahre durch die „Stop-the-Clock“-Richtlinie wird im Referentenentwurf berücksichtigt.

2. Verankerung im Lagebericht und Anwendung der ESRS

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird in den Lagebericht integriert. Inhaltlich ist sie gemäß den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zu erstellen, die derzeit durch die EFRAG überarbeitet werden.

3. Prüfungspflicht der Nachhaltigkeitsinformationen

Die Angaben unterliegen einer gesetzlichen Prüfungspflicht, beginnend mit einer begrenzten Sicherheit („limited assurance“). Ein späterer Wechsel zu einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit hängt von den Entscheidungen der Europäischen Kommission ab. Für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten sind weiterhin ausschließlich Wirtschaftsprüfer vorgesehen.

 

Überarbeitung der ESRS

Parallel zur Gesetzgebung schreitet auch die Überarbeitung der ESRS voran. In der vergangenen Woche wurde ein Entwurf der überarbeiteten Standards veröffentlicht. Bevor die finalen ESRS im November 2025 an die Europäische Kommission übergeben werden, durchlaufen sie eine 60-tägige öffentliche Konsultation.

Die zentralen Änderungen im Überblick:

  • Überarbeitung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse
  • Reduktion der verpflichtenden Datenpunkte um ca. 50%
  • Streichung aller KANN-Angaben bzw. Auslagerung in die neu erstellten Non-Mandatory Illustrative Guidance (NMIG)
  • Application Requirements (AR) wurden direkt unter den jeweiligen Datenpunkten platziert – für eine bessere Anwendbarkeit in der Praxis

Unsere Empfehlung:

Die regulatorische Verschiebung verschafft Unternehmen wertvolle Zeit – und die sollte genutzt werden: Testen Sie Ihre Prozesse, passen Sie Strukturen und stellen Sie eine Prüfungsfähigkeit her. Testberichte können helfen, um Prozesse, Kontrollen und Inhalte rechtzeitig zu etablieren.

Fazit: Wer sich jetzt strukturiert vorbereitet, sichert sich nicht nur Regelkonformität, sondern schafft auch Transparenz, Vertrauen und Wettbewerbsvorteile im Markt. 

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