Die österreichische Beschwerdeführerin betrieb im Streitjahr 2019 einen Indoorspielplatz, wobei sie ihre Dienstleistungen ausschließlich an private Endverbraucher erbrachte. Die Abrechnung erfolgte über Kleinbetragsrechnungen mit gesondertem Steuerausweis auf der Grundlage des Regelsteuersatzes. Nachdem sie festgestellt hatte, dass der ermäßigte Steuersatz zutreffend gewesen wäre, berichtigte sie ihre Mehrwertsteuererklärung und forderte die Differenz vom Finanzamt zurück. Dieses ging jedoch davon aus, dass der gesamte ausgewiesene Betrag geschuldet wurde, und lehnte den Antrag ab. Einerseits habe die Beschwerdeführerin die Rechnungen nicht berichtigt, andererseits würde sie durch die beantragte Berichtigung ungerechtfertigt bereichert, da ihre Kunden die Kosten der höheren Mehrwertsteuer getragen hätten.
Bislang forderte die deutsche Finanzverwaltung in solchen Fällen eine wirksame Rechnungsberichtigung, um die Umsatzsteuer zurückzuerlangen – unabhängig davon, ob der Rechnungsempfänger ein Unternehmer ist. Der EuGH kommt nun in seinem Urteil vom 8.12.2022 (Az.: C-378/21) zu dem Ergebnis, dass ein Unternehmen, das eine Dienstleistung erbracht und in seinen Rechnungen einen Mehrwertsteuerbetrag auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes ausgewiesen hat, den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet, wenn das Steueraufkommen nicht gefährdet ist.
Ergebnis: Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da die betreffende Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Einer Rechnungsberichtigung bedurfte es somit nicht.