Um den Ausspruch einer Kündigung (zu einem bestimmten Zeitpunkt) vor Gericht beweisen zu können, muss der Zugang der Kündigung nachweisbar sein. Viele Arbeitgeber nutzen hierfür die (zuletzt empfehlenswerte) Möglichkeit des Einwurf-Einschreibens.
Aufgrund des Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 31.1.2025 (Az.: 2 AZR 68/24) sollten Kündigungen nunmehr nicht mehr per Einwurf-Einschreiben übermittelt werden. Jedenfalls nicht ohne Weiteres:
Die Entscheidung
Das BAG führte in der Entscheidung aus, dass die Vorlage des Einlieferungsbelegs nebst Sendungsverfolgung nicht mehr ausreicht, um den Zugang der Kündigung zu beweisen. In Fällen, in denen eine Übersendung der Kündigung durch Einwurf-Einschreiben erfolgt, ist zum Beweis des Zugangs zusätzlich der Auslieferungsbeleg vorzulegen. Ein solcher muss gesondert bei dem Postdienstleister gegen Gebühr angefordert werden. Dies ist wiederum nur in engen Fristen möglich, siehe unten.
Hintergrund
Bei einem Einwurf-Einschreiben lässt sich mithilfe der Sendungsnummer der Deutschen Post nachvollziehen, ob die Sendung zugestellt wurde. Es werden jedoch nur Daten zur Einlieferung und Zustellung angezeigt. Das BAG sieht diese Informationen als nicht ausreichend an. Nach Auffassung des Gerichts ist der Ausdruck des Sendungsstatus, auf dem lediglich das Zustelldatum vermerkt ist, nicht als Anscheinsbeweis für den Zugang der Kündigung zu werten. Denn es sei nicht feststellbar, wer die Sendung zugestellt habe und ob die Zustellung tatsächlich an den richtigen Empfänger erfolgt sei. Zusätzlich gebe es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, ob das Zustellungsverfahren ordnungsgemäß eingehalten wurde. Dies könne nur durch einen Auslieferungsbeleg nachgewiesen werden.
Konsequenzen
Im Rahmen der Zustellung einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben verlangt das BAG zusätzlich einen Auslieferungsbeleg, um die Zustellung nachzuweisen. Ein solcher wird – in der Theorie – vom Postboten ausgefüllt und enthält Anschrift, Datum, Uhrzeit sowie Informationen darüber, an wen das Schreiben zugestellt bzw. in wessen Briefkasten es eingeworfen wurde. Der Postbote soll zusätzlich seinen Namen angeben und den Beleg unterzeichnen.
Problematisch ist jedoch: Der Auslieferungsbeleg lässt sich nicht einfach herunterladen, sondern muss kostenpflichtig über eine Hotline beantragt werden. Zudem können Auslieferungsbelege für Einwurf-Einschreiben bei der Deutschen Post nur innerhalb einer bestimmten Frist (derzeit sechs Monate) angefordert werden. Ist die Frist abgelaufen, besteht keine Möglichkeit mehr, den Zugang gerichtsfest zu belegen.
Dies hätte zur Folge, dass die Kündigung entweder als nicht oder nicht rechtzeitig zugegangen gilt. Aus diesen Gründen sollten Einwurf-Einschreiben nur dann für die Zustellung von Schreiben (vor allem Kündigungen) verwendet werden, wenn zusätzlich ein Auslieferungsbeleg angefordert wird.
Alternative Möglichkeiten
Als sichere Zustellungsmöglichkeiten kommen in Betracht:
Die persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung durch den Empfänger
Die persönliche Übergabe in Anwesenheit eines Zeugen
Der Zeuge muss dabei den Inhalt des Schreibens kennen und beim Kuvertieren sowie bei der persönlichen Übergabe anwesend sein. Er sollte anschließend zu dem Vorgang einen Vermerk schreiben und unterzeichnen.Die Übergabe mittels Boten
Ein interner Bote muss den Inhalt des Schreibens kennen und beim Kuvertieren anwesend sein. Der Bote muss die Kündigung übergeben oder in den Briefkasten des Arbeitnehmers einwerfen und den Vorgang (bestenfalls auch fotografisch) protokollieren.Zustellung durch Gerichtsvollzieher (Postzustellungsurkunde)
Dabei kommt es zur förmlichen Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Dieser erstellt eine amtliche Urkunde. Diese Methode erfordert jedoch Kosten und einen erhöhten organisatorischen Aufwand.
Nicht zu empfehlen ist das Übergabe-Einschreiben (mit Rückschein):
Durch ein Übergabe-Einschreiben (mit Rückschein) erhält der Absender bei erfolgreicher Zustellung einen vom Empfänger unterschriebenen Rückschein. Allerdings gilt das Schreiben als nicht zugestellt, wenn der Empfänger nicht angetroffen wird. Er müsste das Schreiben dann bei der Post abholen, damit es als zugestellt gilt. Der Absender hat jedoch keinen Einfluss darauf, ob und wann der Empfänger das Schreiben bei der Post abholt, so dass bei der Zustellung mittels dieser Methode zu viele Unwägbarkeiten bestehen.
Hinweis
Gerade bei arbeitsrechtlichen Themen wie Kündigungen ist anwaltliche Unterstützung unverzichtbar. Das Urteil des BAG zeigt, wie wichtig eine präzise Vorbereitung und Vollziehung einer Kündigung im Arbeitsrecht ist. Bei Zweifeln hinsichtlich des Zugangs der Kündigung trägt der Arbeitgeber die volle Beweislast. Erst mit dem Zugang der Kündigung wird diese wirksam. Gerne unterstützen wir Sie im Einzelfall. Wir prüfen gern die Wirksamkeit Ihrer Kündigung und unterstützen Sie bei sämtlichen Fragen rund um deren Zustellung.