Wer ist zur Mitteilung verpflichtet?
Als steuerpflichtige Person bzw. als gesetzlicher Vertreter (§ 34 AO) sind Sie grundsätzlich selbst zur Mitteilung an das Finanzamt verpflichtet. Sie können aber „Dritte“, z.B. ihren Steuerberater, zu der Mitteilung bevollmächtigen.
Meldepflichtige Geräte
Es spielt keine Rolle, ob die eAS gekauft, gemietet, geschenkt, unentgeltlich zur Nutzung überlassen, geliehen oder geleast sind - entscheidend ist der Besitz eines eAS.
Auch Geräte die nicht genutzt werden, müssen gemeldet werden. Ab dem 01.01.2025 müssen die nachfolgenden Aufzeichnungssysteme beim Finanzamt gemeldet werden.
- Elektronische Aufzeichnungsgeräte mit Kassenfunktion
- Registrier- bzw. PC-Kassen
- Kassen Apps
- Warenwirtschaftssysteme mit Kassenfunktion - EU-Taxameter
Wegstreckenzähler
Die elektronische Mitteilung an das Finanzamt
Als mitteilungspflichtiges Unternehmen haben Sie die Wahl, die Daten der Mitteilung entweder per
- Direkteingabe im Elster Formular „Mitteilungsformular nach § 146a Abs. 4 AO“ auf www.elster.de, per Upload einer XML-Datei
oder - per Datenübertragung aus einer Software über die ERIC-Schnittstelle (Elster Rich Clint – EriC) zu übermitteln.
Übergangszeit und Mitteilungsfrist
Die Mitteilung über ein eAS hat innerhalb eines Monats zu erfolgen. Die Frist beginnt bei:
- Anschaffung
- Änderung
- Außerbetriebnahme
- Wechsel der eAS innerhalb der Betriebsstätten
- Totalschaden
- Verlust oder Diebstahl
Für die Übergangszeit ist folgendes geregelt:
- Anschaffung des eAS vor dem 01.07.2025 → Mitteilung muss bis zum 31.07.2025 erfolgen
- Außerbetriebnahme des eAS vor dem 01.07.2025 → Mitteilung nur, wenn die Anmeldung des eAS im Jahr 2025 erfolgte
Was ist in der Mitteilung zu beachten?
Die folgenden Informationen sind zu melden:
- Name des Steuerpflichtigen
- Steuernummer des Steuerpflichtigen
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
- Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
- Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
- Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
- Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
- Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
Jedes eAS muss eindeutig einer Betriebsstätte zugeordnet werden. Werden für eine Betriebsstätte fehlerhafte Werte übermittelt, ist der Fehler unverzüglich zu korrigieren. Die Korrektur muss dann alle eAS der Betriebsstätte enthalten. Das elektronische Aufzeichnungsgerät, über das fehlerhafte Werte übermittelt wurden, ist eindeutig zu identifizieren und die fehlerhaften Werte müssen korrigiert werden.