Ob Kindergarten, Babysitter, Hort oder Tagesmutter: Kosten für die Betreuung der eigenen Kinder lassen sich zu 80 %, maximal 4.800 € pro Jahr und Kind, als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zum Haushalt des Steuerzahlers gehört.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut bestätigt, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht. Im Streitfall lebten die Eltern getrennt; die Tochter gehörte im Streitjahr (2018) allein zum Haushalt der Mutter. Trotzdem beantragte der Vater den Sonderausgabenabzug für die von ihm getragenen Kinderbetreuungskosten. Das Finanzamt lehnte einen Sonderausgabenabzug ab und wurde darin vom Finanzgericht bestätigt. Der BFH hat die dagegen gerichtete Revision als unbegründet zurückgewiesen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht hielt er nicht für geboten. Beim Kläger werde die steuerliche Freistellung des Existenzminimums dadurch gewahrt, dass die Kinderfreibeträge die tatsächlich getragenen Betreuungskosten überstiegen.