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04.05.2026
von PKF WMS MED Steuerinfo

Ausgabe 06|2026

Für die künftige Anschaffung von Anlagegütern können Sie gewinnmindernde Investitionsabzugsbeträge bilden. Das verbessert Ihre Liquidität, weil Sie die gewinnmindernden Auswirkungen einer Investition durch vorgezogene Abschreibung vorverlagern können. Die Steuerersparnis tritt bereits vor der Anschaffung ein.

Mit der Regelung sollen kleine und mittlere Betriebe gefördert werden. Daher gilt für die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen eine Gewinngrenze von 200.000 € (für das Wirtschaftsjahr der Rücklagenbildung). Betriebe mit höheren Gewinnen dürfen also keine Investitionsabzugsbeträge bilden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass bei der Gewinngrenze der steuerliche Gewinn maßgebend ist, so dass auch außerbilanzielle Gewinnkorrekturen berücksichtigt werden müssen.

Geklagt hatte ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb, der einen Jahresüberschuss von 189.821 € erwirtschaftet hatte. Der Betrieb hatte Gewerbesteuer in Höhe von 25.722 € gezahlt, die nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden darf. Somit war die Gewerbesteuer außerbilanziell wieder hinzuzurechnen, so dass sich ein steuerlicher Ge­winn von 215.543 € ergab. Vor dem BFH wollte der Betrieb erreichen, dass sein Jahresüberschuss von 189.821 € zugrunde gelegt wird, so dass er einen Investitionsabzugsbetrag bilden darf.

Der BFH stellte bei der Prüfung der Gewinngrenze jedoch auf den höheren steuerlichen Gewinn ab. Nur eine solche Anknüpfung stelle einen einheitlichen Betriebsgrößenmaßstab für Betriebe aller Einkunftsarten sicher. Würde man nicht an den steuerlichen Gewinn anknüpfen, würden gewerbesteuerpflichtige Betriebe gegenüber anderen Betrieben mit im Übrigen gleichen Wirtschaftsdaten eine Sonderbehandlung erfahren.

Ihre Ansprechpartner

Inga Heins

Partnerin, Geschäftsführerin, Steuerberaterin

Lars Hanekamp

Steuerberater

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