Die Frage der zahnärztlichen Aufklärung über Behandlungskosten spielt bei implantologischen Leistungen eine zentrale Rolle. Ein Urteil des Landgerichts Lübeck (LG) verdeutlicht die rechtlichen Anforderungen und die Verteilung der Beweislast zwischen Zahnarzt und Patient. Grundsätzlich gehören implantologische Behandlungen nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Gesetzlich Versicherte müssen diese Leistungen daher in der Regel selbst bezahlen. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten nur in seltenen Ausnahmefällen. Vor diesem Hintergrund besteht für Patienten grundsätzlich eine Zahlungspflicht, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Im Urteilsfall verlangte eine Zahnarztpraxis von einer gesetzlich Versicherten die Zahlung von rund 750 € für Leistungen im Zusammenhang mit einer Implantatbehandlung. Die Patientin verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis auf eine unzureichende Kostenaufklärung und die Annahme, einzelne Leistungen seien Kassenleistungen. Während sie in erster Instanz zunächst Recht bekam, hat das LG zugunsten der Zahnarztpraxis entschieden und der Patientin die Pflicht zur Zahlung auferlegt. Ausschlaggebend war, dass die Patientin den behaupteten Aufklärungsmangel nicht nachweisen konnte. Die Dokumentation der Zahnärztin sprach gegen die Darstellung der Patientin, insbesondere die Honorar- und Gebührenvereinbarungen.
Grundsätzlich müssen Zahnärzte ihre Patienten vorab in Textform über voraussichtliche Kosten informieren, wenn eine Kostenübernahme nicht gesichert ist. Wird diese Pflicht verletzt, kann dies zur Befreiung von der Zahlungspflicht führen. Der Patient trägt aber weiterhin die Beweislast für eine mangelhafte Aufklärung.