Arbeitszimmer
Damit eine Absetzbarkeit in Frage kommt, muss das Arbeitszimmer ein eigener, abgeschlossener Raum sein und es muss so gut wie ausschließlich betrieblich genutzt werden; eine untergeordnete private Mitbenutzung von bis zu 10% ist unschädlich. Soweit das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, können die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten nun in voller Höhe berücksichtigt werden. Die einzelnen Kosten sind ggf. nachzuweisen.
Hinweis: Bis zum 31.12.2022 musste das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden; der Abzug war dann auf 1.250 € der nachgewiesenen Kosten beschränkt.
Alternativ können die Kosten für das Arbeitszimmer ab 2023 pauschal mit einem jährlichen Betrag von 1.260 € abgesetzt werden. Die Jahrespauschale ist für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, um je ein Zwölftel zu kürzen. Falls mehrere Personen in einem Haushalt leben, kann die Pauschale für jede Person, bei der die Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit vorliegen, abgesetzt werden (personenbezogene Pauschale).
Falls beim Arbeitgeber ein zusätzlicher Arbeitsplatz vorhanden ist, steht das der Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers nicht entgegen. Das häusliche Arbeitszimmer bildet auch dann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung, wenn der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit wöchentlich an drei Tagen an einem häuslichen Arbeitsplatz und an zwei Tagen im Betrieb des Arbeitgebers zu erbringen hat (BFH-Urteil vom 23.5.2006, BStBl. II S. 600). Die Arbeiten im Betrieb und im häuslichen Arbeitszimmer müssen dabei in qualitativer Hinsicht gleichwertig sein.
Hinweis: Die Rechtslage zum Tätigkeitsmittelpunkt hat sich bislang nicht geändert. Daher ist die Rechtsprechung, der die Finanzverwaltung bisher gefolgt ist, auch ab 1.1.2023 weiterhin anwendbar. Allerdings ist hierzu abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung weiterentwickelt, da der Gesetzeswortlaut nun enger gestrickt ist.
Home-Office-Pauschale
Die Home-Office-Pauschale kann an den Tagen geltend gemacht werden, an denen die betriebliche und berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Sofern ein Auswärtstermin wahrgenommen wird, ist dies für die Abzugsfähigkeit der Home-Office-Pauschale unschädlich. In diesem Fall können die Pauschale und die Fahrtkosten angesetzt werden.
Pro Home-Office-Tag ist ein Pauschalbetrag von 6 € ansetzbar; maximal sind 1.260 € abzugsfähig (das entspricht 210 Tagen pro Kalenderjahr). Die Pauschale ist pro Person nur einmal ansatzfähig, sie kann also bei Ausübung mehrerer Tätigkeiten nicht für jede Tätigkeit separat angesetzt werden.
Beispiele
Im o.g. BMF-Schreiben sind mehrere Beispielsfälle enthalten, die in der nebenstehenden Tabelle skizziert werden.
Empfehlung: Infolge der Neuregelungen zum Arbeitszimmer und zu der Home-Office-Pauschale sollte die bisherige Berücksichtigung in der Steuererklärung überprüft werden. Bei teilweiser Home-Office-Tätigkeit sind Aufzeichnungen zum Nachweis der Anzahl der Tage zu führen.