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01.10.2026
von PKF WMS MED Steuerinfo

Ausgabe 10|2026

Bei einem Grundstückskauf bemisst sich die Grunderwerbsteuer, die - je nach Bundesland - bei 3,5 % bis 6,5 % liegt, nach dem Wert der Gegenleistung. Hierzu zählen nur die Kaufpreisbestandteile, die für das Grundstück samt seiner (Gebäude-)Bestandteile gezahlt werden (z.B. für Grund und Boden, Gebäude, wesentliche Bestandteile wie Heizungsanlagen). Bezieht sich der Kaufvertrag auch auf mitverkaufte Gegenstände, die nicht zum Grundstück gehören (z.B. Einbauküchen), dürfen diese Kaufpreisanteile bei der Besteuerung außen vor gelassen werden.

Das Finanzministerium Niedersachsen weist dar­auf hin, dass auf Solaranlagen entfallende Kaufpreisanteile zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören, weil sie zur Heizungsanlage zählen. Ebenfalls zu besteuern sind Kaufpreise, die für dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen gezahlt werden, da diese wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind.

Anders sieht es jedoch bei klassischen Photovoltaikanlagen aus, die als Aufdachanlagen installiert sind: Sie zählen zum Grundstückszubehör, so dass für sie geleistete Kaufpreisanteile nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob der erzeugte Strom selbst verbraucht oder eingespeist wird.

Hinweis: Immobilienkäufer sollten beim Miterwerb von Aufdachanlagen unbedingt darauf achten, im notariellen Kaufvertrag einen separaten Kaufpreisanteil für die Photovoltaikanlagen auszuweisen, damit das Finanzamt die Trennung vom eigentlichen Grundstücksgeschäft bei der Grunderwerbsteuerfestsetzung berücksichtigen kann. Das Gleiche sollte beim Miterwerb von Möbeln, Inventar oder Einbauküchen beachtet werden. Ein separat ausgewiesener Kaufpreisanteil kann auch hier Grunderwerbsteuer einsparen, er muss jedoch angemessen und verkehrsüblich sein.

Ihre Ansprechpartner

Inga Heins

Partnerin, Geschäftsführerin, Steuerberaterin

Lars Hanekamp

Steuerberater

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