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15.06.2026

Wir unterstützen Sie mit umfassenden Lösungen im Bereich Verrechnungspreise und Umsatzsteuer für multinationale Unternehmen, damit Sie die Komplexität grenzüberschreitender Geschäftsmodelle sicher und effizient steuern können.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 13.05.2026 in der Rechtsache Stellantis Portugal (C-603/24) wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Verrechnungspreisanpassungen vorgenommen. Der EuGH stellt fest, dass solche Anpassungen nicht automatisch zu einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung führen. Maßgeblich ist, ob tatsächlich ein Leistungsaustausch vorliegt. Insbesondere Anpassungen, die lediglich der Sicherstellung einer vereinbarten Zielmarge dienen – auch unter Einbeziehung von Garantie- oder Reparaturkosten –, sind grundsätzlich nicht als Vergütung für eine konkrete Dienstleistung zu qualifizieren.

Gleichzeitig weist das Urteil darauf hin, dass die konkrete Ausgestaltung im Einzelfall entscheidend bleibt. So können Verrechnungspreisanpassungen unter Umständen als bloße Preisberichtigungen einzuordnen sein, was wiederum entsprechende umsatzsteuerliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Für die Praxis bedeutet dies, dass eine sorgfältige und differenzierte Einzelfallanalyse weiterhin unerlässlich ist.

Für multinationale Konzerne mit wachsender internationaler Präsenz können Lücken in der Compliance zu operativen Risiken und kostenintensiven Prüfungsverfahren führen.

Gemeinsam mit unserem globalen PKF-Netzwerk verbinden wir lokale Kenntnisse, fachliche Expertise und internationale Koordination, um gemeinsam mit Ihnen Lösungen für die Einhaltung internationaler Verrechnungspreis- und Umsatzsteuervorschriften zu entwickeln, die rechtssicher, transparent und auf Ihre unternehmerische Praxis zugeschnitten sind.


Mögliche Risiken

Neben den Anforderungen gemäß der OECD-Leitlinien und lokalen Vorschriften zeigt das aktuelle EuGH-Urteil (C-603/24) Risiken im Bereich der Umsatzsteuer auf. Diese können insbesondere aus folgenden Punkten resultieren:

  • fehlende oder nicht gelebte Verrechnungspreispolitik
  • unzureichend ausgestaltete oder fehlende Dienstleistungsvereinbarungen
  • rückwirkende Wertanpassungen (z. B. Jahresendabstimmungen bei erfolgsabhängigen Vergütungen)
  • fehlende personelle und technische Ressourcen, die zur Begründung einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte erforderlich sind

Wir empfehlen, bestehende Richtlinien, Bewertungen und Dokumentationen sowie vertragliche Grundlagen regelmäßig zu überprüfen und an aktuelle Anforderungen anzupassen.

Unser Ansatz

Unsere Teams für Verrechnungspreise und indirekte Steuern arbeiten international eng zusammen, um für Sie ganzheitliche und praxistaugliche Lösungen zu entwickeln. 

Auf Basis einer strukturierten Analyse Ihrer aktuellen Unternehmenssituation identifizieren wir gemeinsam mit Ihren Fach- und operativen Bereichen relevante Transaktionen sowie potenzielle Risikofelder. Darauf aufbauend entwickeln wir individuelle Handlungsempfehlungen, von der Konzeption und Umsetzung von Verrechnungspreisrichtlinien über die Optimierung von Dienstleistungsvereinbarungen bis hin zur Erstellung und fortlaufenden Pflege Ihrer Verrechnungspreisdokumentation und Benchmark-Analysen.

Auch in Betriebsprüfungen sowie in streitigen Verfahren stehen wir Ihnen selbstverständlich beratend und unterstützend zur Seite.

Durch die integrierte Betrachtung von Verrechnungspreisen und indirekten Steuern stellen wir sicher, dass Ihre grenzüberschreitenden Transaktionen steuerlich konsistent gestaltet sind und keine unnötigen Risiken oder Mehrbelastungen entstehen.

Artikel von Kai Vörckel und Karolin Kassenbeck

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