Wer gewerblich tätig ist, unterliegt grundsätzlich der Gewerbesteuer. Bestimmte Einrichtungen sind aber von der Gewerbesteuer befreit, obwohl sie dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig wären. Dabei wird zwischen persönlichen Befreiungen, die sämtliche Einkünfte erfassen, und sachlichen Befreiungen, die nur bestimmte Einkünfte betreffen, unterschieden. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat sich mit einer Dividendenausschüttung unter gewerbesteuerbefreiten Betrieben auseinandergesetzt.
Die Klägerin betrieb einen ambulanten Krankenpflegedienst, der die Voraussetzungen einer Gewerbesteuerbefreiung erfüllte. Daneben war sie zu 50 % an der B-GmbH beteiligt, die Einrichtungen zur ambulanten Palliativversorgung betrieb und ebenfalls gewerbesteuerbefreit war. Im Jahr 2019 erhielt die Klägerin eine Dividende. Das Finanzamt setzte gemäß der gesetzlichen Regelung 5 % der Dividende als steuerpflichtigen Gewerbeertrag an. Die Klägerin vertrat hingegen die Auffassung, die Dividende sei vollständig von der Gewerbesteuer zu befreien.
Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Das FG stellte fest, dass das Finanzamt rechtsfehlerhaft nur 5 % berücksichtigt hatte. Tatsächlich sei aber der volle Ausschüttungsbetrag zu berücksichtigen, weil die B-GmbH keine nichtsteuerbefreite Kapitalgesellschaft sei. Deren eigene Einkünfte seien zwar von der Gewerbesteuer befreit, was dazu führe, dass sie als steuerbefreite Kapitalgesellschaft gelte. Diese Befreiung erstrecke sich aber nicht auf den Ausschüttungsertrag der Anteilseignerin. Der Bezug von Dividenden gelte als Vermögensverwaltung, die vom Betrieb einer Pflegeeinrichtung abzugrenzen sei.
Die Tatsache, dass die Erträge der ausschüttenden Gesellschaft von der Gewerbesteuer befreit seien, führe nicht dazu, dass die Ausschüttung bei der Klägerin ebenfalls befreit sei. Im finanzgerichtlichen Verfahren ist eine Verböserung - also eine Schlechterstellung der Klägerin - allerdings unzulässig. Daher blieb es ohne Änderung zu ihrem Nachteil trotz der fehlerhaften Erfassung bei der bisherigen Festsetzung.