Ärztliche Zwangsmaßnahmen bei betreuten Personen sollen künftig in eng begrenzten Ausnahmefällen auch außerhalb eines Krankenhauses durchgeführt werden können. Das sieht der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen“ vor.
| Hinweis: Nach geltendem Recht kann ein Betreuer in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn diese im Rahmen eines Aufenthalts in einem Krankenhaus durchgeführt wird. |