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01.09.2026
von PKF WMS MED Steuerinfo

Ausgabe 09|2026

Um den Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen zu bestimmen, zieht das Finanzamt die Lebenserwartung nach amtlichen Sterbetafeln heran. Es nimmt dabei eine Abzinsung mit einem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % vor. Die Frage, ob dieser Zinssatz im Bewertungsrecht verfassungsgemäß ist, hat kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. 

Die Klägerin hatte von ihrem 78-jährigen Onkel ein Grundstück übertragen bekommen und sich im Gegenzug zur Zahlung einer monatlichen Geldrente von 1.000 € an ihn verpflichtet. Das Finanzamt setzte bei der Berechnung der Schenkungsteuer für diese gemischte Schenkung die Geldrente mit einem Kapitalwert von 87.000 € an (entgeltlicher Teil), wobei es die Abzinsung von 5,5 % berücksichtigte. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass der Kapitalwert der Rente wesentlich höher sei - und ihr schenkweise erhaltener Anteil geringer. Eine Abzinsung von 5,5 % sei realitätsfern und daher verfassungswidrig.

Der BFH hat jedoch entschieden, dass der gesetzliche Zinssatz bei der Bewertung lebenslänglicher Geldrenten verfassungsgemäß ist. Der Zinssatz von 5,5 % soll die üblichen Schwankungen des Zinsniveaus am Kapitalmarkt ausgleichen. Er soll zudem verhindern, dass sich die dem Kapitalmarkt immanenten Zinsschwankungen in unvertretbarem Ausmaß auf die Bewertung einer (längere Zeitspannen umfassenden) Kapitalforderung auswirken. Der Zinssatz soll nicht - wie bei Erstattungs- und Nachzahlungszinsen - die Vorteile abschöpfen, die aus einer späten Steuernachzahlung resultieren, sondern künftige Verpflichtungen bewerten, die mitunter erst in Jahrzehnten fällig werden. Der gesetzliche Zinssatz von 5,5 % sei bei einem sehr langfristig zu beurteilenden Zeitraum auch nicht evident realitätsfern.

Ihre Ansprechpartner

Inga Heins

Partnerin, Geschäftsführerin, Steuerberaterin

Lars Hanekamp

Steuerberater

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