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01.09.2026
von PKF WMS MED Steuerinfo

Ausgabe 09|2026

Ein jahrelanger Erbstreit in der Familie ist wohl der Albtraum eines jeden Erben. Getoppt werden kann dieses Schreckensszenario aber noch, wenn unberechtigte Erben den Nachlass zwischenzeitlich verleben und das Finanzamt später den berechtigten Erben zur Kasse bittet.

In solch einer unglücklichen Situation fand sich kürzlich ein Erbe wieder, dessen Fall jetzt den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt hat. Obwohl er in einem handschriftlichen Testament als Erbe bestimmt war, hatten seine Mutter und die Schwester des Erblassers beim Amtsgericht einen Erbschein erwirkt, der sie als gesetzliche Erben auswies. Selbst nachdem das Gericht vom handschriftlichen Testament erfahren hatte, gelang es dem Erben erst acht Jahre später, den Erbschein rechtskräftig wieder einziehen zu lassen. In der Zwischenzeit hatten die unberechtigten Erben den Nachlass jedoch vollständig verbraucht. Weitere zwei Jahre später setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer in Höhe von 28.000 € gegen den rechtmäßigen Erben fest, wogegen dieser klagte und hilfsweise beantragte, die Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen mit 0 € festzusetzen.

Der BFH hat entschieden, dass festgesetzte Erbschaftsteuer unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise aus sachlichen Billigkeitsgründen niedriger oder mit 0 € festgesetzt werden dürfe, wenn die Steuererhebung im Einzelfall unbillig wäre. Das kann der Fall sein, wenn ein Erbe zwar den Wert des Nachlasses zum Todestag versteuern soll, ihn aber kein Verschulden daran trifft, dass er letztlich nicht bereichert ist. Hierfür muss der Erbe aber nachweisen, dass er

  • alles in seiner Macht Stehende getan hat, um den Nachlass zu sichern, und
  • etwaige Ersatzansprüche geltend gemacht hat oder es wegen der Vermögenslosigkeit der unberechtigten Erben von vornherein aussichtslos war, solche Ansprüche geltend zu machen.

Im Urteilsfall stand zwar fest, dass der Kläger keine Gegenstände aus dem Nachlass erhalten hatte und nicht bereichert war. Offen war jedoch für den BFH, ob ihm werthaltige Ersatzansprüche zustanden und ihm deren Durchsetzung zumutbar war. Die BFH hat die Sache daher an das Finanzgericht zurückverwiesen, das hierzu weitere Feststellungen treffen muss.

Ihre Ansprechpartner

Inga Heins

Partnerin, Geschäftsführerin, Steuerberaterin

Lars Hanekamp

Steuerberater

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