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01.07.2026

Ausgabe 07|2026

Wird eine Immobilie vererbt, unterliegt dieser Vorgang der Erbschaftsteuer. Wie hoch die Steuerbelastung ausfällt, hängt vom Wert der Immobilie ab. Um zu erreichen, dass möglichst niedrige Grundstückswerte angesetzt werden, kann dem Finanzamt ein Sachverständigengutachten vorgelegt werden. Allerdings steht dem Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch ein Gutachten der durch einen zeitnahen Verkauf des Grundstücks erzielte, höhere Kaufpreis regelmäßig entgegen. Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) hervor.

Der Kläger hatte im Jahr 2020 unter anderem zwei Grundstücke geerbt. In zwei Gutachten ermittelte ein Sachverständiger hierfür Grundbesitzwerte von 210.000 € und 305.000 €. Der Kläger verkaufte die beiden Grundstücke 2021 jedoch für insgesamt 900.000 €. Das Finanzamt setzte für die Erbschaftsteuer Grundstückswerte von 290.834 € und 405.006 € fest. Die niedrigeren Grundstückswerte aus den Sachverständigengutachten übernahm es nicht. Der Kläger wollte demgegenüber erreichen, dass das Finanzamt die niedrigeren Werte aus den Gutachten berücksichtigt. Die Käuferin habe die Grundstücke ohne vorherige Besichtigung und ohne Kenntnis der vorhandenen Mängel erworben. Das Finanzamt habe pauschal dem Kaufpreis den Vorzug gegeben, ohne die Feststellungen zu Mängeln und Sanierungserfordernissen in die Bewertung einfließen zu lassen.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts konnte der Kläger durch die Gutachten keine niedrigeren Werte nachweisen. Ein solcher Nachweis durch ein Sachverständigengutachten ist zwar grundsätzlich möglich, hier sei der tatsächlich erzielte Kaufpreis aber das stärkere Indiz. Denn ein zwischen fremden Dritten vereinbarter Verkaufspreis stellt regelmäßig den sichersten Anhaltspunkt für den Verkehrswert dar, ein Gutachten demgegenüber nur eine Schätzung. Eine gesetzliche Regelung, wonach ein Gutachten stets vorrangig zu berücksichtigen wäre, existiert nicht. Zudem bekräftigte die Käuferin, dass der von ihr gezahlte Preis nach ihrer Einschätzung dem Marktwert entsprach. Auch eine zwischenzeitlich positive Entwicklung des Immobilienmarkts konnte die erhebliche Abweichung zwischen dem Kaufpreis und den Werten laut Gutachten nicht plausibel erklären.

Hinweis: In solch einem Fall muss nachvollziehbar dargelegt werden, warum der erzielte Kaufpreis ausnahmsweise nicht den Verkehrswert widerspiegelt. Wir unterstützen Sie bei solchen Anliegen.

Ihre Ansprechpartner

Inga Heins

Partnerin, Geschäftsführerin, Steuerberaterin

Lars Hanekamp

Steuerberater

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