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02.04.2026
von PKF WMS MED Steuerinfo

Ausgabe 04|2026

Ein Bankschließfach galt vielen Menschen bislang als Inbegriff von Sicherheit. Spätestens seit dem Einbruch in den Tresorraum einer Sparkasse in Gelsenkirchen wächst jedoch die Verunsicherung. Mehr als 3.000 Schließfächer wurden dort geknackt - der Schaden wird in den Medien auf bis zu 100 Mio. € beziffert. Der Bank-Coup rückt die Frage in den Fokus, was das Finanzamt über Bankschließfächer weiß. Hier gilt Folgendes:

  • Banken müssen die Eröffnung von Bankschließfächern an eine zentrale staatliche Erfassungsstelle melden. Gemeldet werden jedoch nur die persönlichen Daten des Mieters bzw. Bevollmächtigten.
  • Normalerweise haben weder das Finanzamt noch die Bank Zugriff auf den Inhalt eines Schließfachs. Beim Verdacht auf Steuerhinterziehung oder Geldwäsche kann der Fiskus aber mit richterlichem Beschluss auf Schließfächer zugreifen.
  • In Vollstreckungsverfahren kann das Finanzamt auch Schließfächer pfänden.
  • In Erbfällen können Schließfächer versiegelt werden, bis die Erbansprüche geregelt sind.
Hinweis: Ersetzt die Versicherung der Bank nach einem solchen Vermögensschaden eine höhere Summe, dürfte das Interesse des Finanzamts geweckt sein. Die ersetzte Summe sollte im Hinblick auf die bereits bekannten Einkünfte- und Vermögensverhältnisse des Schließfachinhabers plausibel sein. Insbesondere beträchtliche Bargeldbeträge aus rechtlich fragwürdigen Quellen können hierbei zu Ermittlungsverfahren führen. Nutzen Sie dazu unser Beratungsangebot!

Ihre Ansprechpartner

Inga Heins

Partnerin, Geschäftsführerin, Steuerberaterin

Lars Hanekamp

Steuerberater

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