Krankheitskosten, die die Krankenkasse nicht übernimmt, können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Für den Veranlagungszeitraum 2024 hatte das Bundesfinanzministerium die Finanzämter noch angewiesen, als Nachweis für Krankheitskosten auch Quittungen ohne den Namen der steuerpflichtigen Person zu akzeptieren. Ab 2025 ist Schluss mit dieser Ausnahmeregelung. Als Nachweis muss der Apothekenbeleg nun zwingend folgende Angaben enthalten:
- Name des Medikaments oder medizinischen Hilfsmittels
- Art des Rezepts
- Höhe der Zuzahlung
- Name der steuerpflichtigen Person
| Hinweis: Steuerzahler sollten daher beim Einlösen eines E-Rezepts unbedingt darauf achten, dass auch ihr Name auf dem Apothekenbeleg vermerkt ist. Ansonsten kann es passieren, dass das Finanzamt die Kosten nicht anerkennt. Wer Apothekenbelege ohne seinen Namen aus dem vergangenen Jahr hat, kann die jeweilige Apotheke um einen Ersatzbeleg mit Namensnennung bitten. |