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01.06.2026
von PKF WMS MED Steuerinfo

Ausgabe 06|2026

Ist die private Nutzung eines Dienstwagens umsatzsteuerlich nur eine Begleiterscheinung des Arbeitsverhältnisses oder schon ein steuerbarer Leistungsaustausch? Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2022 hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) zu dieser Thematik geäußert. Der BFH hatte die private Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen als tauschähnlichen Umsatz qualifiziert.

Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn zwischen der Fahrzeugüberlassung zu privaten Zwecken und der Arbeitsleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart wurde und der Arbeitnehmer diese Möglichkeit tatsächlich nutzt. In dieser Konstellation gilt die (anteilige) Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als Entgelt, so dass umsatzsteuerlich ein Leistungsaustausch vorliegt. Entscheidend ist, dass die Möglichkeit der Privatnutzung des Wagens ein prägender Bestandteil des Arbeitsverhältnisses ist.

Das BMF hat diese Grundsätze im Wesentlichen in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass integriert. Danach gilt die Fahrzeugüberlassung als entgeltlich, wenn das Recht zur Privatnutzung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Arbeitsleistung besteht. Auch mündliche Vereinbarungen oder eine faktische betriebliche Übung können ausreichen, um eine entgeltliche Überlassung anzunehmen. In diesen Fällen handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz, bei dem die Fahrzeugüberlassung und die Arbeitsleistung als gegenseitige Leistungen anzusehen sind. Umsatzsteuerlich wird die Fahrzeugüberlassung als langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels qualifiziert, deren Leistungsort sich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers bestimmt.

Hinweis: Damit wird die bisherige umsatzsteuerliche Behandlung von Dienstwagen im Wesentlichen fortgeführt, aber unter Beachtung der nun klar definierten Voraussetzungen eines tauschähnlichen Umsatzes. Die Grund­sätze des BMF-Schreibens gelten in allen offenen Fällen. Bis zum 30.06.2026 wird es bei einer (ausnahmsweise) unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung nicht beanstandet, wenn die bisherige Verwaltungsauffassung angewendet und der Leistungsort danach bestimmt wird.

Nutzen Sie unser Beratungsangebot zu den umsatzsteuerlichen Auswirkungen, wenn Sie angestellten Ärzten einen Dienstwagen überlassen, und zwar möglichst schon vor der Anschaffung des Fahrzeugs!

Ihre Ansprechpartner

Inga Heins

Partnerin, Geschäftsführerin, Steuerberaterin

Lars Hanekamp

Steuerberater

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