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02.03.2026

Ausgabe 03|2026

Wer ein Baudenkmal vermietet, kann die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über eine bis zu 9%ige jährliche Abschreibung als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung ist, dass durch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachgewiesen werden kann, dass es sich bei dem Objekt um ein Baudenkmal nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften handelt und die entstandenen Aufwendungen erforderlich waren.

Die Denkmalabschreibung ist allerdings nur bei Immobilien im Inland möglich. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass diese Beschränkung nicht gegen das Unionsrecht verstößt. Geklagt hatten in Deutschland zusammen veranlagte Eheleute, die eine in Polen belegene, denkmalgeschützte Hofanlage aufwendig zu einer Hotelanlage mit Restaurant und Wellnesseinrichtung umgebaut hatten. Für das Betriebsgebäude wollten sie die 9%ige Abschreibung abziehen. Ihrer Ansicht nach muss die Denkmalabschreibung nach dem deutschen Einkommensteuergesetz - entgegen dem Gesetzeswortlaut - auch Baudenkmale in anderen EU-Mitgliedstaaten erfassen. Der BFH hat das jedoch abgelehnt und die Inlandsbeschränkung für rechtlich zulässig erklärt. Er verwies dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die zur vergleichbaren Denkmalabschreibung nach niederländischem Recht ergangen war.

Hinweis: Nutzen Sie in allen Abschreibungsfragen, die sich bei Immobilien stellen, im Vorfeld unser Beratungsangebot, um attraktive Steuervorteile nicht aufs Spiel zu setzen!

Ihre Ansprechpartner

Inga Heins

Partnerin, Geschäftsführerin, Steuerberaterin

Lars Hanekamp

Steuerberater

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