Ansatz in der Sonderbilanz und Ertragsrealisierung im Gesamthandsbereich
Grundsätzlich gilt für Vorgänge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter in weiten Teilen das Korrespondenzprinzip, also ein einheitlicher Ansatz von Wirtschaftsgütern in der Gesamthandsbilanz der Gesellschaft und den Sonderbilanzen der Gesellschafter. Allerdings geht diesem Prinzip das Anschaffungskostenprinzip vor. Liegen die Anschaffungskosten einer Forderung unter ihrem Nominalwert, ist der Bilanzansatz in der Sonderbilanz auf den niedrigeren Anschaffungswert begrenzt. Während des Bestehens des Gesellschaftsverhältnisses kann der Gesellschafter seine Forderung grundsätzlich nicht wertberichtigen, vielmehr wird ein im Sonderbereich eingetretener Verlust auf den Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerschaft oder des Ausscheidens des Gesellschafters hinausgeschoben.
Hinweis: Dieser Grundsatz steht aber laut BFH der Ertragsrealisierung im Gesamthandsbereich nicht entgegen. Das hat er für den Fall entschieden, dass ein Gesellschafter eine Forderung gegen die Gesellschaft unter Nennwert erwirbt und auf den Teil seiner Forderung, der seine Anschaffungskosten übersteigt, verzichtet.
Neue BFH-Entscheidung zu Genussrechtsvereinbarungen und deren Erwerb unter Wert
Der BFH hat mit Urteil vom 16.11.2023 (Az.: IV R 28/20) über eine GmbH & Co. KG entschieden, welche Genussrechtsvereinbarungen mit ihren Gläubigern in Höhe von 28 Mio. € abgeschlossen hatte. Die Verbindlichkeiten hieraus passivierte sie mit ihrem Nennwert in der Gesamthandsbilanz. Nachdem die KG in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, erwarben die Gesellschafter die Genussrechtsforderungen für 14 Mo. € und verzichteten unmittelbar nach dem Erwerb auf den ihre Anschaffungskosten übersteigenden Wert. Der Verzicht war Bedingung der externen Kapitalgeber für eine weitere Finanzierung. Die KG wertete den Verzicht der Gesellschafter auf die von ihnen erworbenen Genussrechtsforderungen als steuerlich nicht erfolgswirksam. Deshalb neutralisierte sie den handelsrechtlichen Ertrag aus dem Wegfall der Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz durch einen steuerlichen Ausgleichsposten.
Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt hingegen die Ansicht, dass die Vorgänge zu einer Gewinnrealisierung in Höhe von 14 Mio. € bei der KG geführt hätten. Dagegen wehrte sich die KG und hatte vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz zunächst Erfolg. Der BFH folgte dem aber nicht und urteilte, dass der Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung der Ertragswirksamkeit aus dem Ausbuchen der Verbindlichkeiten nicht entgegenstehe.
Ergebnis
In der Literatur wird teilweise die Ansicht vertreten, dass die Grundsätze des Großen Senats des BFH zur steuerlichen Behandlung eines Forderungsverzichts durch einen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft entsprechend anwendbar sein sollten. Demnach wäre im noch werthaltigen Teil der Forderung bei der Gesellschaft eine Einlage und beim Gesellschafter eine Entnahme zu sehen. In Höhe des nicht mehr werthaltigen Teils der Forderung würde bei der Gesellschaft ein Ertrag und beim Gesellschafter ein abzugsfähiger Aufwand entstehen. Dieser Auslegung hat der BFH nun zumindest im vorliegenden Fall eine Absage erteilt.