Damit Selbständige keinen unfairen Steuervorteil gegenüber Arbeitnehmern haben, deckelt der Staat ihren Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Sie können diese Fahrten ebenfalls nur in Höhe der Entfernungspauschale (0,38 € pro Entfernungskilometer, einfache Fahrtstrecke) abziehen. Diese Abzugsbeschränkung wird bei Selbständigen erreicht, indem die ungekürzt abgesetzten Kfz-Kosten durch Gewinnerhöhungen teilweise wieder neutralisiert werden (0,03-%-Berechnung).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat näher beleuchtet, wann steuerlich eine Betriebsstätte anzunehmen ist, so dass die Kürzung für die Fahrten dorthin greift. Geklagt hatte ein Selbständiger mit mehreren Angestellten, der seine Fahrten ins Büro ungekürzt als Betriebsausgaben abziehen wollte. Das Finanzamt kam nach einer Betriebsprüfung jedoch zu dem Ergebnis, dass das Büro eine Betriebsstätte war, so dass es für die Pendelfahrten dorthin nur den beschränkten Kostenabzug gewährte. Der Selbständige hingegen argumentierte, er habe die Räumlichkeiten nur gelegentlich aufgesucht, da er seine Haupttätigkeit im Außendienst erbringe. Eine geringfügige Tätigkeit reiche nicht aus, um steuerlich eine Betriebsstätte zu begründen. Laut BFH waren die Betriebsausgaben für die Fahrten ins Büro jedoch nur beschränkt abziehbar, weil das Büro sehr wohl eine Betriebsstätte war.
| Hinweis: Eine Betriebsstätte ist ein Ort, von dem aus ein Selbständiger seine Leistungen gegenüber Kunden erbringt. Der Begriff setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit (das heißt fortdauernd und immer wieder) aufsucht, um seine berufliche Tätigkeit auszuüben. |
Das Büro erfüllte diese Kriterien, denn der Kläger hatte es wiederholt aufgesucht, und es war zudem der Arbeitsort seiner Angestellten. In diesem Büro hatte er seinen Angestellten Weisungen erteilt, Unterlagen aufbewahrt, Unterschriften geleistet und Entscheidungen getroffen. Er selbst hatte das Büro ferner als Betriebsstätte bestimmt, indem er es als solche in seiner Steuererklärung angegeben hatte. Die Büros seiner Kunden stellten mangels zentraler Bedeutung für die Tätigkeit keine Betriebsstätten des Klägers dar. Ausschlaggebend war zudem, dass er sein Büro mit einer gewissen Nachhaltigkeit - fortdauernd und immer wieder - zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufgesucht hatte.