Wer ein Baudenkmal selbst bewohnt, kann die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über zehn Jahre verteilt mit einer bis zu 9%igen jährlichen Abschreibung steuerlich abziehen. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer durch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachweisen kann, dass es sich bei seinem Objekt um ein Baudenkmal handelt und die entstandenen Aufwendungen erforderlich waren, um das Gebäude zu erhalten bzw. sinnvoll nutzen zu können.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) geht die Abzugsberechtigung für die Denkmalabschreibung nicht auf Erben über. Geklagt hatte ein Sohn, dessen Eltern ein selbst genutztes Baudenkmal für 1,4 Mio. € saniert hatten. Der Vater starb bereits zwei Jahre nach Abschluss der Sanierungsarbeiten, so dass ein Großteil der Kosten steuerlich noch nicht abgeschrieben werden konnte. Der Sohn wollte die nicht ausgenutzten Abzugsbeträge als (Mit-)Erbe fortführen, sein Finanzamt lehnte das ab.
Der BFH hat bestätigt, dass Gesamtrechtsnachfolger nicht in die Abzugsberechtigung des Erblassers eintreten. Die nicht ausgenutzte Denkmalabschreibung geht also steuerlich verloren, wenn der ursprünglich Abzugsberechtigte vor Ablauf des gesetzlichen Verteilungszeitraums stirbt. Erben hätten keine Aufwendungen für das Objekt getragen, und das Objekt sei ihnen unentgeltlich zugefallen. Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist durch die Kosten nicht gemindert.
| Hinweis: Der BFH versteht die Denkmalabschreibung als personenbezogene Steuervergünstigung. Eine gesetzliche Sonderregelung gilt nur für Ehepartner, wenn ein Ehegatte verstirbt. Wir beraten Sie gern dazu. |