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04.05.2026
von PKF WMS MED Steuerinfo

Ausgabe 05|2026

Werden Medikamente für eine Indikation bzw. in einer Dosierung, Altersgruppe oder Darreichungsform eingesetzt, für die sie ursprünglich nicht zugelassen waren, bezeichnet man das als Off-Label-Use. Zuletzt war dies vor allem bei der „Abnehmspritze“ ein Thema. Eigentlich gegen Diabetes entwickelt, zeigte sie auch Erfolge bei Adipositas.

In einem vom Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) entschiedenen Streitfall ging es um den Abzug der Kosten für das Medikament Ozempic als außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzamt hatte die Aufwendungen des Klägers nicht berücksichtigt. Den dagegen eingelegten Einspruch wies es mit der Begründung zurück, dass das Medikament für die Behandlung von Adipositas keine Zulassung habe. Im Klageverfahren reichte der Patient eine Bescheinigung seiner Ärztin ein, wonach ihm Ozempic aufgrund von Fettleibigkeit und Bluthochdruck verschrieben worden war. Seine private Krankenversicherung hatte ihm die Kosten nicht erstattet.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Krankheitskosten können zwar grundsätzlich steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Da Ozempic aber im Jahr 2023 nicht zur Behandlung von Adipositas zugelassen war, habe es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode gehandelt. Vor Beginn der Behandlung hatte der Kläger die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht durch ein amtsärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erbracht. Ob eine neue Behandlungsmethode generell oder in Einzelfällen zum „Leistungskatalog“ der gesetzlichen Krankenkassen zählt, ist irrelevant.

Hinweis: Der Kläger hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Abzuwarten bleibt, wie der Bundesfinanzhof entscheidet.

Ihre Ansprechpartner

Inga Heins

Partnerin, Geschäftsführerin, Steuerberaterin

Lars Hanekamp

Steuerberater

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