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01.07.2026
von PKF WMS MED Steuerinfo

Ausgabe 07|2026

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften und anderen nichtrechtsfähigen Zusammenschlüssen im Umsatzsteuerrecht geäußert. Ausgangspunkt war die Frage, ob Bruchteilsgemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit umsatzsteuerlich als Unternehmer gelten können. Eine zeitweise ablehnende Rechtsprechung führte hier zu erheblichen Unsicherheiten.

Der Gesetzgeber stellte daraufhin klar, dass nicht die zivilrechtliche Struktur, sondern die wirtschaftliche Tätigkeit maßgeblich ist. Nach der nun gefestigten Verwaltungsauffassung können Bruchteilsgemeinschaften als Unternehmer gelten, wenn sie selbständig wirtschaftlich tätig sind. Voraussetzung ist ein gemeinsames Auftreten nach außen, so dass die Tätigkeit der Gemeinschaft zugerechnet wird und nicht nur einzelnen Teilhabern. Typische Fälle sind zum Beispiel gemeinsame Vermietungs- oder Nutzungsmodelle, bei denen Verträge von der Gemeinschaft geschlossen werden.

Hinweis: Wir beraten Sie gern zur Anwendung dieser neuen Grundsätze.

Ihre Ansprechpartner

Inga Heins

Partnerin, Geschäftsführerin, Steuerberaterin

Lars Hanekamp

Steuerberater

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