Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung sind mit dem sogenannten Ertragsanteil steuerpflichtig. Dessen Höhe hängt von dem Alter ab, das der Bezieher bei Rentenbeginn hatte. Je jünger man bei Beginn der Rente ist, umso höher ist der steuerpflichtige Anteil. Der Ertragsanteil der Rente ist gesetzlich festgelegt, der andere Teil der Rente ist steuerfrei.
In einem vom Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entschiedenen Streitfall ging es um einen vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen privaten Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht (Altvertrag). Schon im Jahr 1991 hatte der Kläger zwei private Rentenversicherungen abgeschlossen. Im Streitjahr 2021 vertrat er die Auffassung, die daraus erzielten Rentenzahlungen seien steuerfrei. Er berief sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach Rentenzahlungen aus einem begünstigten Versicherungsvertrag zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören. Sie seien steuerfrei, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteige. Das Finanzamt folgte dieser Argumentation nicht und besteuerte die Rentenzahlungen mit einem Ertragsanteil von 23 % bzw. 22 %.
Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für unbegründet. Es hält die Besteuerung des Ertragsanteils von Renten aus Versicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, für rechtmäßig. Die Rechtslage hat sich zwar seit Vertragsabschluss geändert, und diese Änderung wirkt sich auch auf zurückliegende Veranlagungszeiträume aus, eine solche Rückwirkung ist aber laut FG verfassungsrechtlich unbedenklich. Zudem entsprach es der langjährigen Verwaltungspraxis, Rentenzahlungen aus solchen Versicherungsverträgen - soweit nicht das Kapitalwahlrecht ausgeübt wurde - nicht den Kapitalerträgen zuzuordnen, sondern mit dem Ertragsanteil zu besteuern. Der Kläger musste daher mit einer Versteuerung rechnen, sofern er nicht die einmalige Kapitalauszahlung gewählt hat.
| Hinweis: Der Kläger hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Nun bleibt abzuwarten, wie der BFH entscheidet. |