Die Aktivrente ist da: Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, können seit dem 01.01.2026 zusätzlich zur Rente bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Wer Ruheständler beschäftigen möchte, sollte Folgendes wissen:
- Der Steuerfreibetrag lässt sich sogar nutzen, wenn das Arbeitsverhältnis über die Steuerklasse VI abgerechnet wird - vorausgesetzt, der Arbeitnehmer bestätigt dem Arbeitgeber, dass der Freibetrag nicht bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis berücksichtigt wird.
- Die steuerfreien Einnahmen aus der Aktivrente unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Sie erhöhen also nicht den Steuersatz, der für das übrige steuerpflichtige Einkommen gilt.
- Zusätzliche Arbeitgeberleistungen (z.B. Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung oder Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen) können nach anderen Vorschriften steuerfrei bleiben und sind dann nicht auf die steuerfreie Aktivrente anzurechnen.
- Die Einnahmen aus der Aktivrente sind zwar steuerfrei, unterliegen aber der Sozialversicherungspflicht. Insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen weiterhin gezahlt werden. Der Arbeitnehmer kann unter Umständen freiwillig weiter Beiträge zur Rentenversicherung leisten. Unabhängig davon muss der Arbeitgeber Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abführen.
- Die Aktivrente muss nicht gesondert beantragt werden. In der Regel wird der Freibetrag direkt über den Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt.
| Hinweis: Bezieher einer Witwen- oder Hinterbliebenenrente sollten sich vor Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen der Aktivrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger informieren. Denn das zusätzliche Einkommen kann zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente führen, weil die Aktivrente in dem Fall als anrechenbares Einkommen zählt. |