In dem zu dieser Konstellation ergangenen Urteil des FG Köln vom 27.10.2022 (Az.: 7 K 2233/20) wurde entschieden, dass die geleisteten Kaufpreisraten in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sind. Der Zinsanteil unterliegt als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen der Einkommensteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien Zinsen nicht vereinbart oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen haben. Unerheblich ist auch, dass der Vorteil der zinslosen Ratenzahlung beim Erwerber der Schenkungsteuer unterliegt.
Fraglich ist, ob sich das FG Köln damit zu einem Beschluss des BFH (vom 12.9.2011, Az.: VIII B 70/09) aus 2011 in Widerspruch gesetzt hat. Damals hatte es der BFH als ernstlich zweifelhaft angesehen, ob die zinslose Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung unter Eheleuten zur einkommensteuerlichen Erfassung eines Zinsanteils führe, da zugleich die Voraussetzungen einer schenkungsteuerlichen freigebigen Zuwendung erfüllt seien.
Hinweis: Es bleibt daher abzuwarten, wie sich der BFH im anhängigen Revisionsverfahren (BFH-Az.: VIII R 1/23) zu dieser Konfliktsituation zwischen Ertrag- und Schenkungsteuerrecht positionieren wird.